Prüfpflichten technischer Anlagen nach Bundesland
Die verbreitete Aussage, technische Anlagen in Sonderbauten seien alle drei Jahre zu prüfen, stimmt als Regel, aber nicht als Vollaussage. Drei Länder haben belegte abweichende Intervalle für bestimmte Anlagenarten, ein Land hat gar keine eigene technische Prüfverordnung, und die Aufbewahrungsfrist ist nicht einheitlich.
Verordnung, Intervall und Aufbewahrung im Vergleich
| Land | Verordnung | Regelintervall | Abweichung | Aufbewahrung |
|---|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | keine eigene technische Prüfverordnung | Drei Jahre, geregelt in den Sonderbauverordnungen | — | 5 Jahre |
| Bayern | SPrüfV | Drei Jahre. § 2 Abs. 2 SPrüfV: vor der ersten Inbetriebnahme, unverzüglich nach wesentlicher Änderung und jeweils innerhalb einer Frist von drei Jahren. | — | 5 Jahre |
| Berlin | BetrVO | Drei Jahre | — | 5 Jahre |
| Brandenburg | BbgSGPrüfV | Drei Jahre | — | 5 Jahre |
| Bremen | BremAnlPrüfV | Drei Jahre | — | 5 Jahre |
| Hamburg | PVO | Drei Jahre | — | In der PVO nicht geregelt. |
| Hessen | TPrüfV | Drei Jahre | — | 6 Jahre |
| Mecklenburg-Vorpommern | BauPrüfVO M-V, 3. Abschnitt | Drei Jahre (§ 29 Abs. 1): vor der Erstnutzung, nach wesentlicher Änderung und danach wiederkehrend alle drei Jahre. | — | 5 Jahre (§ 29 Abs. 5) |
| Niedersachsen | § 30 DVO-NBauO | Drei Jahre. Die Verordnung formuliert das Intervall als Höchstfrist: „in Abständen von nicht mehr als drei Jahren“. | — | 5 Jahre |
| Nordrhein-Westfalen | PrüfVO NRW | Drei Jahre | Rauchabzugsanlagen: 6 Jahre; ortsfeste nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen: 6 Jahre | 6 Jahre |
| Rheinland-Pfalz | AnlPrüfVO | Drei Jahre | nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen: 6 Jahre; elektrische Anlagen: 6 Jahre | 6 Jahre (§ 2 Abs. 2 Nr. 8) |
| Saarland | TPrüfVO | Drei Jahre | — | 5 Jahre |
| Sachsen | SächsTechPrüfVO | Drei Jahre | — | 5 Jahre (§ 2 Abs. 7) |
| Sachsen-Anhalt | TAnlVO | Drei Jahre | Blitzschutzanlagen: 5 Jahre | 5 Jahre |
| Schleswig-Holstein | PrüfVO | Drei Jahre, ohne Differenzierung nach Anlagenart | — | 5 Jahre |
| Thüringen | ThürTechPrüfVO | Drei Jahre | — | 5 Jahre |
Die drei Länder mit abweichenden Intervallen
Nordrhein-Westfalen sieht sechs Jahre für Rauchabzugsanlagen und ortsfeste nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen vor. Rheinland-Pfalz sieht sechs Jahre für nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen und elektrische Anlagen vor. Sachsen-Anhalt sieht fünf Jahre für Blitzschutzanlagen vor. In allen übrigen Ländern gilt für die erfassten Anlagenarten einheitlich das Regelintervall von drei Jahren.
Baden-Württemberg als Sonderfall
Baden-Württemberg ist das einzige Land ohne eigene technische Prüfverordnung. Die wiederkehrende Prüfung steht dort in den Sonderbauverordnungen: § 16 GaVO für Mittel- und Großgaragen, § 30 VkVO für Verkaufsstätten und § 37 VStättVO für Versammlungsstätten. Das Regelintervall von drei Jahren und die fünfjährige Aufbewahrung gelten auch dort, nur an anderer Stelle geregelt.
Uneinheitliche Aufbewahrungsfristen
Die Aufbewahrungsfrist für Prüfberichte beträgt in elf Ländern fünf Jahre. Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Hessen sehen sechs Jahre vor. In Hamburg ist die Aufbewahrung in der Prüfverordnung nicht geregelt. Für Bestände über mehrere Länder folgt daraus, dass ein einheitlicher Turnus und eine einheitliche Aufbewahrungsregel nicht ohne Weiteres tragen.
Wo der Fassungsstand nicht abschließend verifiziert ist
Bei den folgenden Ländern ist der Fassungsstand offen ausgewiesen. Die Angabe wird hier bewusst benannt und nicht weggelassen.
- Baden-Württemberg: Intervalle und Aufbewahrung stammen aus einem Fach-Merkblatt, da landesrecht-bw.de für den automatisierten Volltextabruf gesperrt ist. Die BauPrüfVO BW betrifft die bautechnische Prüfung der Standsicherheit und ist nicht die einschlägige Norm.
- Hamburg: Belegt ist nur die nichtamtliche Lesefassung mit Stand 17.02.2009. Ob die PVO nach 2009 geändert wurde, ist nicht verifiziert.
- Hessen: Die TPrüfV tritt mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft. Die Felder stammen aus einem behördlichen Merkblatt der Bauaufsicht Frankfurt mit Stand 10/2024.
- Niedersachsen: Der abgerufene § 30 DVO-NBauO trug den Gültigkeitsvermerk 20.11.2012 bis 30.09.2023, während der Verordnungsrahmen als gültig ab 19.12.2024 ausgewiesen ist. Der Fassungsstand ist damit nicht abschließend verifiziert.
- Rheinland-Pfalz: Der Verordnungstext stammt aus einer Sekundär-Volltextdatenbank. Die Intervalle der bauaufsichtlichen Prüfung stammen von einer Kreisverwaltungsseite ohne Paragraphenangabe und sind nicht paragraphengenau verifiziert.
- Sachsen: Zwei Abrufe der amtlichen Quelle ergaben unterschiedliche Datumsangaben. Das Ausfertigungsdatum steht deshalb unter Vorbehalt.
- Schleswig-Holstein: Die Prüfverordnung ist bis zum 10.06.2026 befristet; eine Neufassung steht an. Titel, Datum und Geltungsdauer stammen aus amtlichen juris-SH-Metadaten, die Paragrapheninhalte aus einer Sekundärquelle.
- Thüringen: Zwei unabhängige Quellen bestätigen denselben Verordnungstext. Eine Änderung nach 2004 ließ sich nicht feststellen, ist aber nicht positiv ausgeschlossen.
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Stand: 31.08.2026. Arbeitshilfe entlang der genannten Vorgaben, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung des Landesrechts.