Prüfpflichten für technische Anlagen in Schleswig-Holstein

Schleswig-Holstein regelt die wiederkehrende Prüfung in der Prüfverordnung vom 31. Mai 2021. Sie ist bis zum 10. Juni 2026 befristet; eine Neufassung steht an. Das Intervall beträgt drei Jahre ohne Differenzierung nach Anlagenart.

Verordnung und Fassung

PrüfVO

Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen nach dem Bauordnungsrecht (Prüfverordnung – PrüfVO)

Fassung: vom 31.05.2021, gültig vom 11.06.2021 bis 10.06.2026

Prüffristen

Für alle erfassten Anlagenarten gilt einheitlich das Regelintervall von drei Jahren. Belegte Abweichungen für einzelne Anlagenarten gibt es in diesem Land nicht.

Welche Anlagen erfasst sind

  • Lüftungsanlagen
  • CO-Warnanlagen
  • Rauchabzugsanlagen
  • Druckbelüftungsanlagen
  • Feuerlöschanlagen
  • Brandmelde- und Alarmierungsanlagen
  • Sicherheitsstromversorgungen

Welche Gebäude erfasst sind

  • Verkaufsstätten
  • Versammlungsstätten
  • Krankenhäuser
  • Pflegeheime
  • Beherbergungsstätten
  • Hochhäuser
  • Mittel- und Großgaragen
  • Schulen
  • stationäre Einrichtungen

Aufbewahrung der Prüfberichte

5 Jahre

Wiederkehrende Prüfung durch die Bauaufsicht

In der Prüfverordnung des Landes ist keine turnusmäßige Prüfung des Sonderbaus durch die Bauaufsichtsbehörde geregelt. Regelungen in der Landesbauordnung oder im Brandschutzrecht sind damit nicht ausgeschlossen; diese Ebene wurde hier nicht geprüft.

Hinweis zum Fassungsstand

Die Prüfverordnung ist bis zum 10.06.2026 befristet; eine Neufassung steht an. Titel, Datum und Geltungsdauer stammen aus amtlichen juris-SH-Metadaten, die Paragrapheninhalte aus einer Sekundärquelle.

Einordnung im Bundesvergleich

Das Regelintervall von drei Jahren gilt in allen sechzehn Ländern, auch in Schleswig-Holstein. Belegte Abweichungen für einzelne Anlagenarten gibt es nur in drei Ländern: Nordrhein-Westfalen mit sechs Jahren für Rauchabzugsanlagen und ortsfeste nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen, Rheinland-Pfalz mit sechs Jahren für nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen und elektrische Anlagen sowie Sachsen-Anhalt mit fünf Jahren für Blitzschutzanlagen. Baden-Württemberg ist das einzige Land ohne eigene technische Prüfverordnung. Die Aufbewahrungsfrist beträgt in elf Ländern fünf Jahre, in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Hessen sechs Jahre; in Hamburg ist sie in der Prüfverordnung nicht geregelt.

Für Bestände über mehrere Länder folgt daraus, dass ein einheitlicher Turnus und eine einheitliche Aufbewahrungsregel nicht ohne Weiteres tragen. Wer neben Schleswig-Holstein Objekte in anderen Ländern betreut, prüft die dort geltende Verordnung eigenständig und hält Intervall und Aufbewahrung je Objekt fest.

Häufige Fragen

Wie oft sind technische Anlagen in Schleswig-Holstein zu prüfen?

Drei Jahre, ohne Differenzierung nach Anlagenart

Wie lange sind die Prüfberichte aufzubewahren?

Aufbewahrung der Prüfberichte in Schleswig-Holstein: 5 Jahre

Welche Verordnung gilt in Schleswig-Holstein?

PrüfVO. Fassung: vom 31.05.2021, gültig vom 11.06.2021 bis 10.06.2026

Prüft die Bauaufsicht den Sonderbau turnusmäßig?

In der Prüfverordnung des Landes ist keine turnusmäßige Prüfung des Sonderbaus durch die Bauaufsichtsbehörde geregelt. Regelungen in der Landesbauordnung oder im Brandschutzrecht sind damit nicht ausgeschlossen; diese Ebene wurde hier nicht geprüft.

Die Übersicht der Prüfpflichten nach Bundesland stellt Verordnung, Intervall und Aufbewahrungsfrist aller sechzehn Länder nebeneinander. Der Prüfpflichten-Finder ermittelt die Prüfpflichten für ein einzelnes Gebäude, und Betreiberpflichten an Immobilien ordnet die Vorgaben in die übergreifende Systematik ein.

Stand: 31.08.2026. Arbeitshilfe entlang der genannten Vorgaben, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung des Landesrechts.