Prüfpflichten für technische Anlagen in Hessen
Hessen regelt die wiederkehrende Prüfung in der Technischen Prüfverordnung, die zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist. Sie ist befristet und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft. Die Aufbewahrungsfrist beträgt sechs Jahre und liegt damit über dem in elf Ländern geltenden Wert.
Verordnung und Fassung
TPrüfV
Technische Prüfverordnung (TPrüfV)
Fassung: vom 04.12.2020, in Kraft seit 01.01.2021, außer Kraft mit Ablauf des 31.12.2027
Prüffristen
Für alle erfassten Anlagenarten gilt einheitlich das Regelintervall von drei Jahren. Belegte Abweichungen für einzelne Anlagenarten gibt es in diesem Land nicht.
Welche Anlagen erfasst sind
- Lüftungsanlagen
- CO-Warnanlagen
- Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
- Druckbelüftungsanlagen
- Feuerlöschanlagen
- Brandmelde- und Alarmierungsanlagen
- Sicherheitsstromversorgungen
Welche Gebäude erfasst sind
- Hochhäuser
- Verkaufsstätten
- Versammlungsstätten
- Pflegeeinrichtungen
- Krankenhäuser
- Beherbergungsbetriebe über 100 Betten
- Schulen
- Garagen über 1.000 m²
- weitere Sonderbauten im Einzelfall
Wer prüfen darf
Bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige nach der HPPVO.
Aufbewahrung der Prüfberichte
6 Jahre
Wiederkehrende Prüfung durch die Bauaufsicht
§ 61 Abs. 2 Satz 2 HBO sieht die Sonderbaukontrolle nach pflichtgemäßem Ermessen vor. Ein festes Intervall ist nicht geregelt.
Die TPrüfV tritt mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft. Die Felder stammen aus einem behördlichen Merkblatt der Bauaufsicht Frankfurt mit Stand 10/2024.
Einordnung im Bundesvergleich
Das Regelintervall von drei Jahren gilt in allen sechzehn Ländern, auch in Hessen. Belegte Abweichungen für einzelne Anlagenarten gibt es nur in drei Ländern: Nordrhein-Westfalen mit sechs Jahren für Rauchabzugsanlagen und ortsfeste nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen, Rheinland-Pfalz mit sechs Jahren für nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen und elektrische Anlagen sowie Sachsen-Anhalt mit fünf Jahren für Blitzschutzanlagen. Baden-Württemberg ist das einzige Land ohne eigene technische Prüfverordnung. Die Aufbewahrungsfrist beträgt in elf Ländern fünf Jahre, in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Hessen sechs Jahre; in Hamburg ist sie in der Prüfverordnung nicht geregelt.
Für Bestände über mehrere Länder folgt daraus, dass ein einheitlicher Turnus und eine einheitliche Aufbewahrungsregel nicht ohne Weiteres tragen. Wer neben Hessen Objekte in anderen Ländern betreut, prüft die dort geltende Verordnung eigenständig und hält Intervall und Aufbewahrung je Objekt fest.
Häufige Fragen
Wie oft sind technische Anlagen in Hessen zu prüfen?
Drei Jahre
Wie lange sind die Prüfberichte aufzubewahren?
Aufbewahrung der Prüfberichte in Hessen: 6 Jahre
Welche Verordnung gilt in Hessen?
TPrüfV. Fassung: vom 04.12.2020, in Kraft seit 01.01.2021, außer Kraft mit Ablauf des 31.12.2027
Prüft die Bauaufsicht den Sonderbau turnusmäßig?
§ 61 Abs. 2 Satz 2 HBO sieht die Sonderbaukontrolle nach pflichtgemäßem Ermessen vor. Ein festes Intervall ist nicht geregelt.
Die Übersicht der Prüfpflichten nach Bundesland stellt Verordnung, Intervall und Aufbewahrungsfrist aller sechzehn Länder nebeneinander. Der Prüfpflichten-Finder ermittelt die Prüfpflichten für ein einzelnes Gebäude, und Betreiberpflichten an Immobilien ordnet die Vorgaben in die übergreifende Systematik ein.
Stand: 31.08.2026. Arbeitshilfe entlang der genannten Vorgaben, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung des Landesrechts.