Prüfpflichten für technische Anlagen in Berlin
Berlin regelt die Prüfung technischer Anlagen nicht in einer eigenen Prüfverordnung, sondern in der Betriebs-Verordnung, die den Betrieb baulicher Anlagen insgesamt erfasst. Neben dem dreijährigen Prüfintervall für technische Anlagen enthält sie in § 5 Abs. 2 eine zweite, davon getrennte Pflicht: die Brandsicherheitsschau.
Verordnung und Fassung
BetrVO
Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (Betriebs-Verordnung – BetrVO)
Fassung: vom 10.10.2007, zuletzt geändert am 10.05.2019; GVBl. S. 273
Prüffristen
Für alle erfassten Anlagenarten gilt einheitlich das Regelintervall von drei Jahren. Belegte Abweichungen für einzelne Anlagenarten gibt es in diesem Land nicht.
Welche Anlagen erfasst sind
- Lüftungsanlagen (§ 2 Abs. 2)
- CO-Warnanlagen (§ 2 Abs. 2)
- Rauchabzugsanlagen (§ 2 Abs. 2)
- Druckbelüftungsanlagen (§ 2 Abs. 2)
- Feuerlöschanlagen (§ 2 Abs. 2)
- Brandmelde- und Alarmierungsanlagen (§ 2 Abs. 2)
- Sicherheitsstromversorgungen (§ 2 Abs. 2)
- Sicherheitsbeleuchtung (§ 2 Abs. 5, ebenfalls drei Jahre)
- Schutzvorhänge (§ 2 Abs. 5, ebenfalls drei Jahre)
Aufbewahrung der Prüfberichte
5 Jahre
Wiederkehrende Prüfung durch die Bauaufsicht
§ 5 Abs. 2 BetrVO: Brandsicherheitsschau in Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Krankenhäusern, Wohnheimen, Pflegeeinrichtungen, Tageseinrichtungen, Schulen und Hochschulen sowie Beherbergungsstätten über 60 Betten, höchstens alle fünf Jahre.
Einordnung im Bundesvergleich
Das Regelintervall von drei Jahren gilt in allen sechzehn Ländern, auch in Berlin. Belegte Abweichungen für einzelne Anlagenarten gibt es nur in drei Ländern: Nordrhein-Westfalen mit sechs Jahren für Rauchabzugsanlagen und ortsfeste nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen, Rheinland-Pfalz mit sechs Jahren für nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen und elektrische Anlagen sowie Sachsen-Anhalt mit fünf Jahren für Blitzschutzanlagen. Baden-Württemberg ist das einzige Land ohne eigene technische Prüfverordnung. Die Aufbewahrungsfrist beträgt in elf Ländern fünf Jahre, in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Hessen sechs Jahre; in Hamburg ist sie in der Prüfverordnung nicht geregelt.
Für Bestände über mehrere Länder folgt daraus, dass ein einheitlicher Turnus und eine einheitliche Aufbewahrungsregel nicht ohne Weiteres tragen. Wer neben Berlin Objekte in anderen Ländern betreut, prüft die dort geltende Verordnung eigenständig und hält Intervall und Aufbewahrung je Objekt fest.
Häufige Fragen
Wie oft sind technische Anlagen in Berlin zu prüfen?
Drei Jahre
Wie lange sind die Prüfberichte aufzubewahren?
Aufbewahrung der Prüfberichte in Berlin: 5 Jahre
Welche Verordnung gilt in Berlin?
BetrVO. Fassung: vom 10.10.2007, zuletzt geändert am 10.05.2019; GVBl. S. 273
Prüft die Bauaufsicht den Sonderbau turnusmäßig?
§ 5 Abs. 2 BetrVO: Brandsicherheitsschau in Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Krankenhäusern, Wohnheimen, Pflegeeinrichtungen, Tageseinrichtungen, Schulen und Hochschulen sowie Beherbergungsstätten über 60 Betten, höchstens alle fünf Jahre.
Die Übersicht der Prüfpflichten nach Bundesland stellt Verordnung, Intervall und Aufbewahrungsfrist aller sechzehn Länder nebeneinander. Der Prüfpflichten-Finder ermittelt die Prüfpflichten für ein einzelnes Gebäude, und Betreiberpflichten an Immobilien ordnet die Vorgaben in die übergreifende Systematik ein.
Stand: 31.08.2026. Arbeitshilfe entlang der genannten Vorgaben, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung des Landesrechts.