Prüfpflichten für technische Anlagen in Nordrhein-Westfalen

Nordrhein-Westfalen hat die Prüfverordnung zuletzt am 26. November 2024 neu gefasst. Sie ist in zweifacher Hinsicht eine Ausnahme im Bundesvergleich: Sie nennt belegte abweichende Intervalle von sechs Jahren für zwei Anlagenarten, und sie regelt in § 10 eine turnusmäßige Prüfung der Sonderbauten durch die Bauaufsichtsbehörde. Auch die elektrischen Anlagen sind ausdrücklich erfasst.

Verordnung und Fassung

PrüfVO NRW

Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten (Prüfverordnung – PrüfVO NRW)

Fassung: in Kraft seit 28.12.2009, Fassung vom 26.11.2024

Prüffristen

AnlagenartIntervall
RegelintervallDrei Jahre
Rauchabzugsanlagen6 Jahre
ortsfeste nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen6 Jahre

Welche Anlagen erfasst sind

  • CO-Warnanlagen (§ 1 Abs. 1 Satz 2)
  • selbsttätige Feuerlöschanlagen
  • lüftungstechnische Anlagen
  • Rauchabzugsanlagen
  • Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen
  • Brandmeldeanlagen
  • elektrische Anlagen

Welche Gebäude erfasst sind

  • Verkaufsstätten (§ 1 Abs. 1 Satz 1)
  • Versammlungsstätten
  • Krankenhäuser
  • Beherbergungsstätten
  • Hochhäuser
  • Mittel- und Großgaragen
  • Schulen
  • Messebauten
  • Hallenbauten über 2.000 m²
  • Pflege- und Betreuungseinrichtungen über 500 m²

Aufbewahrung der Prüfberichte

6 Jahre

Wiederkehrende Prüfung durch die Bauaufsicht

§ 10 PrüfVO NRW: Verkaufs- und Versammlungsstätten alle drei Jahre; Krankenhäuser, Beherbergungsstätten über 60 Betten, Hochhäuser über 60 m, Großgaragen, Schulen, Pflegeeinrichtungen über 1.600 m² und Kindertageseinrichtungen mit mehr als vier Gruppen alle sechs Jahre.

Einordnung im Bundesvergleich

Das Regelintervall von drei Jahren gilt in allen sechzehn Ländern, auch in Nordrhein-Westfalen. Belegte Abweichungen für einzelne Anlagenarten gibt es nur in drei Ländern: Nordrhein-Westfalen mit sechs Jahren für Rauchabzugsanlagen und ortsfeste nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen, Rheinland-Pfalz mit sechs Jahren für nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen und elektrische Anlagen sowie Sachsen-Anhalt mit fünf Jahren für Blitzschutzanlagen. Baden-Württemberg ist das einzige Land ohne eigene technische Prüfverordnung. Die Aufbewahrungsfrist beträgt in elf Ländern fünf Jahre, in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Hessen sechs Jahre; in Hamburg ist sie in der Prüfverordnung nicht geregelt.

Für Bestände über mehrere Länder folgt daraus, dass ein einheitlicher Turnus und eine einheitliche Aufbewahrungsregel nicht ohne Weiteres tragen. Wer neben Nordrhein-Westfalen Objekte in anderen Ländern betreut, prüft die dort geltende Verordnung eigenständig und hält Intervall und Aufbewahrung je Objekt fest.

Häufige Fragen

Wie oft sind technische Anlagen in Nordrhein-Westfalen zu prüfen?

Drei Jahre Abweichend gilt: Rauchabzugsanlagen — 6 Jahre; ortsfeste nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen — 6 Jahre.

Wie lange sind die Prüfberichte aufzubewahren?

Aufbewahrung der Prüfberichte in Nordrhein-Westfalen: 6 Jahre

Welche Verordnung gilt in Nordrhein-Westfalen?

PrüfVO NRW. Fassung: in Kraft seit 28.12.2009, Fassung vom 26.11.2024

Prüft die Bauaufsicht den Sonderbau turnusmäßig?

§ 10 PrüfVO NRW: Verkaufs- und Versammlungsstätten alle drei Jahre; Krankenhäuser, Beherbergungsstätten über 60 Betten, Hochhäuser über 60 m, Großgaragen, Schulen, Pflegeeinrichtungen über 1.600 m² und Kindertageseinrichtungen mit mehr als vier Gruppen alle sechs Jahre.

Die Übersicht der Prüfpflichten nach Bundesland stellt Verordnung, Intervall und Aufbewahrungsfrist aller sechzehn Länder nebeneinander. Der Prüfpflichten-Finder ermittelt die Prüfpflichten für ein einzelnes Gebäude, und Betreiberpflichten an Immobilien ordnet die Vorgaben in die übergreifende Systematik ein.

Stand: 31.08.2026. Arbeitshilfe entlang der genannten Vorgaben, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung des Landesrechts.