Prüfpflichten für technische Anlagen in Baden-Württemberg

Baden-Württemberg ist das einzige Land ohne eigene technische Prüfverordnung. Die wiederkehrende Prüfung technischer Anlagen steht stattdessen in den Sonderbauverordnungen: § 16 GaVO für Mittel- und Großgaragen, § 30 VkVO für Verkaufsstätten und § 37 VStättVO für Versammlungsstätten. Wer die Regelung an der Stelle sucht, an der sie in den anderen fünfzehn Ländern steht, findet sie nicht.

Verordnung und Fassung

keine eigene technische Prüfverordnung

Baden-Württemberg hat keine eigene technische Prüfverordnung. Die wiederkehrende Prüfung steht in den Sonderbauverordnungen: § 16 GaVO, § 30 VkVO und § 37 VStättVO.

Fassung: BauSVO vom 15.07.1986, Fassung ab 01.02.2021

Prüffristen

Für alle erfassten Anlagenarten gilt einheitlich das Regelintervall von drei Jahren. Belegte Abweichungen für einzelne Anlagenarten gibt es in diesem Land nicht.

Welche Anlagen erfasst sind

  • Rauchabzugsanlagen, Feuerlöschanlagen, Zu- und Abluftanlagen sowie CO-Warnanlagen in Mittel- und Großgaragen (§ 16 GaVO, alle drei Jahre)
  • Sprinkleranlagen und Rauchabzugsanlagen in Verkaufsstätten (§ 30 VkVO, mindestens alle drei Jahre)
  • Lüftungsanlagen, Rauchabzugsanlagen und Feuerlöschanlagen in Versammlungsstätten (§ 37 VStättVO, innerhalb einer Frist von drei Jahren)

Welche Gebäude erfasst sind

  • Mittel- und Großgaragen (GaVO)
  • Verkaufsstätten (VkVO)
  • Versammlungsstätten (VStättVO)

Wer prüfen darf

Anerkannte Sachverständige nach § 1 BauSVO.

Aufbewahrung der Prüfberichte

5 Jahre

Wiederkehrende Prüfung durch die Bauaufsicht

In der Prüfverordnung des Landes ist keine turnusmäßige Prüfung des Sonderbaus durch die Bauaufsichtsbehörde geregelt. Regelungen in der Landesbauordnung oder im Brandschutzrecht sind damit nicht ausgeschlossen; diese Ebene wurde hier nicht geprüft.

Hinweis zum Fassungsstand

Intervalle und Aufbewahrung stammen aus einem Fach-Merkblatt, da landesrecht-bw.de für den automatisierten Volltextabruf gesperrt ist. Die BauPrüfVO BW betrifft die bautechnische Prüfung der Standsicherheit und ist nicht die einschlägige Norm.

Einordnung im Bundesvergleich

Das Regelintervall von drei Jahren gilt in allen sechzehn Ländern, auch in Baden-Württemberg. Belegte Abweichungen für einzelne Anlagenarten gibt es nur in drei Ländern: Nordrhein-Westfalen mit sechs Jahren für Rauchabzugsanlagen und ortsfeste nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen, Rheinland-Pfalz mit sechs Jahren für nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen und elektrische Anlagen sowie Sachsen-Anhalt mit fünf Jahren für Blitzschutzanlagen. Baden-Württemberg ist das einzige Land ohne eigene technische Prüfverordnung. Die Aufbewahrungsfrist beträgt in elf Ländern fünf Jahre, in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Hessen sechs Jahre; in Hamburg ist sie in der Prüfverordnung nicht geregelt.

Für Bestände über mehrere Länder folgt daraus, dass ein einheitlicher Turnus und eine einheitliche Aufbewahrungsregel nicht ohne Weiteres tragen. Wer neben Baden-Württemberg Objekte in anderen Ländern betreut, prüft die dort geltende Verordnung eigenständig und hält Intervall und Aufbewahrung je Objekt fest.

Häufige Fragen

Wie oft sind technische Anlagen in Baden-Württemberg zu prüfen?

Drei Jahre, geregelt in den Sonderbauverordnungen

Wie lange sind die Prüfberichte aufzubewahren?

Aufbewahrung der Prüfberichte in Baden-Württemberg: 5 Jahre

Welche Verordnung gilt in Baden-Württemberg?

keine eigene technische Prüfverordnung. Fassung: BauSVO vom 15.07.1986, Fassung ab 01.02.2021

Prüft die Bauaufsicht den Sonderbau turnusmäßig?

In der Prüfverordnung des Landes ist keine turnusmäßige Prüfung des Sonderbaus durch die Bauaufsichtsbehörde geregelt. Regelungen in der Landesbauordnung oder im Brandschutzrecht sind damit nicht ausgeschlossen; diese Ebene wurde hier nicht geprüft.

Die Übersicht der Prüfpflichten nach Bundesland stellt Verordnung, Intervall und Aufbewahrungsfrist aller sechzehn Länder nebeneinander. Der Prüfpflichten-Finder ermittelt die Prüfpflichten für ein einzelnes Gebäude, und Betreiberpflichten an Immobilien ordnet die Vorgaben in die übergreifende Systematik ein.

Stand: 31.08.2026. Arbeitshilfe entlang der genannten Vorgaben, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung des Landesrechts.