Prüfpflichten für technische Anlagen in Mecklenburg-Vorpommern

Mecklenburg-Vorpommern hat keine eigenständige technische Prüfverordnung. Die Regelung steht im dritten Abschnitt der BauPrüfVO M-V: § 28 bestimmt die erfassten Gebäude und Anlagen, § 29 Abs. 1 das dreijährige Intervall und § 29 Abs. 5 die fünfjährige Aufbewahrung. § 30 regelt die Anforderungen an die Prüfsachverständigen.

Verordnung und Fassung

BauPrüfVO M-V, 3. Abschnitt

Keine eigenständige technische Prüfverordnung. Die Regelung steht im 3. Abschnitt der BauPrüfVO M-V.

Fassung: vom 14.04.2016, gültig ab 30.04.2016

Prüffristen

Für alle erfassten Anlagenarten gilt einheitlich das Regelintervall von drei Jahren. Belegte Abweichungen für einzelne Anlagenarten gibt es in diesem Land nicht.

Welche Anlagen erfasst sind

  • Lüftungsanlagen (§ 28 Abs. 2)
  • CO-Warnanlagen
  • Rauchabzugsanlagen
  • Druckbelüftungsanlagen
  • Feuerlöschanlagen
  • Brandmelde- und Alarmierungsanlagen
  • Sicherheitsstromversorgungen

Welche Gebäude erfasst sind

  • Verkaufsstätten (§ 28)
  • Versammlungsstätten
  • Krankenhäuser
  • Pflegeeinrichtungen
  • Beherbergungsstätten
  • Hochhäuser
  • Mittel- und Großgaragen
  • allgemein- und berufsbildende Schulen

Wer prüfen darf

§ 30: Prüfsachverständige mit Ingenieurstudium, Fachgutachten und fünf Jahren Praxis, davon zwei Jahre Prüfpraxis.

Aufbewahrung der Prüfberichte

5 Jahre (§ 29 Abs. 5)

Wiederkehrende Prüfung durch die Bauaufsicht

In der Prüfverordnung des Landes ist keine turnusmäßige Prüfung des Sonderbaus durch die Bauaufsichtsbehörde geregelt. Regelungen in der Landesbauordnung oder im Brandschutzrecht sind damit nicht ausgeschlossen; diese Ebene wurde hier nicht geprüft.

Einordnung im Bundesvergleich

Das Regelintervall von drei Jahren gilt in allen sechzehn Ländern, auch in Mecklenburg-Vorpommern. Belegte Abweichungen für einzelne Anlagenarten gibt es nur in drei Ländern: Nordrhein-Westfalen mit sechs Jahren für Rauchabzugsanlagen und ortsfeste nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen, Rheinland-Pfalz mit sechs Jahren für nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen und elektrische Anlagen sowie Sachsen-Anhalt mit fünf Jahren für Blitzschutzanlagen. Baden-Württemberg ist das einzige Land ohne eigene technische Prüfverordnung. Die Aufbewahrungsfrist beträgt in elf Ländern fünf Jahre, in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Hessen sechs Jahre; in Hamburg ist sie in der Prüfverordnung nicht geregelt.

Für Bestände über mehrere Länder folgt daraus, dass ein einheitlicher Turnus und eine einheitliche Aufbewahrungsregel nicht ohne Weiteres tragen. Wer neben Mecklenburg-Vorpommern Objekte in anderen Ländern betreut, prüft die dort geltende Verordnung eigenständig und hält Intervall und Aufbewahrung je Objekt fest.

Häufige Fragen

Wie oft sind technische Anlagen in Mecklenburg-Vorpommern zu prüfen?

Drei Jahre (§ 29 Abs. 1): vor der Erstnutzung, nach wesentlicher Änderung und danach wiederkehrend alle drei Jahre.

Wie lange sind die Prüfberichte aufzubewahren?

Aufbewahrung der Prüfberichte in Mecklenburg-Vorpommern: 5 Jahre (§ 29 Abs. 5)

Welche Verordnung gilt in Mecklenburg-Vorpommern?

BauPrüfVO M-V, 3. Abschnitt. Fassung: vom 14.04.2016, gültig ab 30.04.2016

Prüft die Bauaufsicht den Sonderbau turnusmäßig?

In der Prüfverordnung des Landes ist keine turnusmäßige Prüfung des Sonderbaus durch die Bauaufsichtsbehörde geregelt. Regelungen in der Landesbauordnung oder im Brandschutzrecht sind damit nicht ausgeschlossen; diese Ebene wurde hier nicht geprüft.

Die Übersicht der Prüfpflichten nach Bundesland stellt Verordnung, Intervall und Aufbewahrungsfrist aller sechzehn Länder nebeneinander. Der Prüfpflichten-Finder ermittelt die Prüfpflichten für ein einzelnes Gebäude, und Betreiberpflichten an Immobilien ordnet die Vorgaben in die übergreifende Systematik ein.

Stand: 31.08.2026. Arbeitshilfe entlang der genannten Vorgaben, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung des Landesrechts.