Prüfpflichten für technische Anlagen in Niedersachsen

Niedersachsen kennt keine eigenständige Prüfverordnung. Die wiederkehrende Prüfung technischer Anlagen folgt aus § 30 DVO-NBauO in Verbindung mit § 78 NBauO. Die Verordnung formuliert das Intervall als Höchstfrist: in Abständen von nicht mehr als drei Jahren.

Verordnung und Fassung

§ 30 DVO-NBauO

Keine eigenständige Prüfverordnung. Die wiederkehrende Prüfung folgt aus § 30 DVO-NBauO in Verbindung mit § 78 NBauO.

Fassung: DVO-NBauO vom 26.09.2012; der Verordnungsrahmen ist als gültig ab 19.12.2024 ausgewiesen

Prüffristen

Für alle erfassten Anlagenarten gilt einheitlich das Regelintervall von drei Jahren. Belegte Abweichungen für einzelne Anlagenarten gibt es in diesem Land nicht.

Welche Anlagen erfasst sind

  • Lüftungsanlagen
  • CO-Warnanlagen
  • Rauchabzugsanlagen
  • Druckbelüftungsanlagen
  • Feuerlöschanlagen
  • Alarmierungsanlagen
  • Brandmeldeanlagen
  • Sicherheitsstromversorgungsanlagen

Welche Gebäude erfasst sind

  • Verkaufsstätten
  • Versammlungsstätten
  • Krankenhäuser
  • Pflege- und Betreuungseinrichtungen
  • Hochhäuser
  • Beherbergungsstätten über 12 Betten
  • Schulen
  • Garagen
  • Gebäude mit Sicherheitstreppenräumen

Wer prüfen darf

Sachverständige nach der BauSVO.

Aufbewahrung der Prüfberichte

5 Jahre

Wiederkehrende Prüfung durch die Bauaufsicht

§ 78 NBauO gibt der Bauaufsichtsbehörde eine Ermessensermächtigung. Ein festes Intervall ist nicht geregelt.

Hinweis zum Fassungsstand

Der abgerufene § 30 DVO-NBauO trug den Gültigkeitsvermerk 20.11.2012 bis 30.09.2023, während der Verordnungsrahmen als gültig ab 19.12.2024 ausgewiesen ist. Der Fassungsstand ist damit nicht abschließend verifiziert.

Einordnung im Bundesvergleich

Das Regelintervall von drei Jahren gilt in allen sechzehn Ländern, auch in Niedersachsen. Belegte Abweichungen für einzelne Anlagenarten gibt es nur in drei Ländern: Nordrhein-Westfalen mit sechs Jahren für Rauchabzugsanlagen und ortsfeste nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen, Rheinland-Pfalz mit sechs Jahren für nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen und elektrische Anlagen sowie Sachsen-Anhalt mit fünf Jahren für Blitzschutzanlagen. Baden-Württemberg ist das einzige Land ohne eigene technische Prüfverordnung. Die Aufbewahrungsfrist beträgt in elf Ländern fünf Jahre, in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Hessen sechs Jahre; in Hamburg ist sie in der Prüfverordnung nicht geregelt.

Für Bestände über mehrere Länder folgt daraus, dass ein einheitlicher Turnus und eine einheitliche Aufbewahrungsregel nicht ohne Weiteres tragen. Wer neben Niedersachsen Objekte in anderen Ländern betreut, prüft die dort geltende Verordnung eigenständig und hält Intervall und Aufbewahrung je Objekt fest.

Häufige Fragen

Wie oft sind technische Anlagen in Niedersachsen zu prüfen?

Drei Jahre. Die Verordnung formuliert das Intervall als Höchstfrist: „in Abständen von nicht mehr als drei Jahren“.

Wie lange sind die Prüfberichte aufzubewahren?

Aufbewahrung der Prüfberichte in Niedersachsen: 5 Jahre

Welche Verordnung gilt in Niedersachsen?

§ 30 DVO-NBauO. Fassung: DVO-NBauO vom 26.09.2012; der Verordnungsrahmen ist als gültig ab 19.12.2024 ausgewiesen

Prüft die Bauaufsicht den Sonderbau turnusmäßig?

§ 78 NBauO gibt der Bauaufsichtsbehörde eine Ermessensermächtigung. Ein festes Intervall ist nicht geregelt.

Die Übersicht der Prüfpflichten nach Bundesland stellt Verordnung, Intervall und Aufbewahrungsfrist aller sechzehn Länder nebeneinander. Der Prüfpflichten-Finder ermittelt die Prüfpflichten für ein einzelnes Gebäude, und Betreiberpflichten an Immobilien ordnet die Vorgaben in die übergreifende Systematik ein.

Stand: 31.08.2026. Arbeitshilfe entlang der genannten Vorgaben, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung des Landesrechts.