Prüfpflichten für technische Anlagen in Sachsen-Anhalt

Sachsen-Anhalt geht einen eigenen Weg: Die TAnlVO knüpft nicht an einen Katalog von Sonderbauten an, sondern an die technischen Anlagen selbst — soweit sie bauordnungsrechtlich gefordert sind oder an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen gestellt werden. Zudem ist Sachsen-Anhalt das einzige Land mit einem belegten fünfjährigen Intervall für Blitzschutzanlagen.

Verordnung und Fassung

TAnlVO

Verordnung über technische Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (TAnlVO)

Fassung: vom 29.05.2006, Fassung vom 26.11.2014; GVBl. LSA S. 337

Prüffristen

AnlagenartIntervall
RegelintervallDrei Jahre
Blitzschutzanlagen5 Jahre

Welche Anlagen erfasst sind

  • Lüftungsanlagen
  • CO-Warnanlagen
  • Rauchableitung
  • automatische Feuerlöschanlagen (Sprinkler-, Sprühwasser- und Wassernebelanlagen)
  • Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen
  • Blitzschutzanlagen
  • elektrische Türverriegelungen in Rettungswegen

Welche Gebäude erfasst sind

Die TAnlVO knüpft nicht an einen Sonderbaukatalog an, sondern an technische Anlagen, soweit sie bauordnungsrechtlich gefordert sind oder soweit an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich Wirksamkeit, Betriebssicherheit oder Brandschutz gestellt werden. Sonderbauten werden nicht enumeriert.

Wer prüfen darf

Anerkannte Prüfsachverständige; für Teilbereiche Sachkundige nach § 3.

Aufbewahrung der Prüfberichte

5 Jahre

Wiederkehrende Prüfung durch die Bauaufsicht

In der Prüfverordnung des Landes ist keine turnusmäßige Prüfung des Sonderbaus durch die Bauaufsichtsbehörde geregelt. Regelungen in der Landesbauordnung oder im Brandschutzrecht sind damit nicht ausgeschlossen; diese Ebene wurde hier nicht geprüft.

Einordnung im Bundesvergleich

Das Regelintervall von drei Jahren gilt in allen sechzehn Ländern, auch in Sachsen-Anhalt. Belegte Abweichungen für einzelne Anlagenarten gibt es nur in drei Ländern: Nordrhein-Westfalen mit sechs Jahren für Rauchabzugsanlagen und ortsfeste nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen, Rheinland-Pfalz mit sechs Jahren für nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen und elektrische Anlagen sowie Sachsen-Anhalt mit fünf Jahren für Blitzschutzanlagen. Baden-Württemberg ist das einzige Land ohne eigene technische Prüfverordnung. Die Aufbewahrungsfrist beträgt in elf Ländern fünf Jahre, in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Hessen sechs Jahre; in Hamburg ist sie in der Prüfverordnung nicht geregelt.

Für Bestände über mehrere Länder folgt daraus, dass ein einheitlicher Turnus und eine einheitliche Aufbewahrungsregel nicht ohne Weiteres tragen. Wer neben Sachsen-Anhalt Objekte in anderen Ländern betreut, prüft die dort geltende Verordnung eigenständig und hält Intervall und Aufbewahrung je Objekt fest.

Häufige Fragen

Wie oft sind technische Anlagen in Sachsen-Anhalt zu prüfen?

Drei Jahre Abweichend gilt: Blitzschutzanlagen — 5 Jahre.

Wie lange sind die Prüfberichte aufzubewahren?

Aufbewahrung der Prüfberichte in Sachsen-Anhalt: 5 Jahre

Welche Verordnung gilt in Sachsen-Anhalt?

TAnlVO. Fassung: vom 29.05.2006, Fassung vom 26.11.2014; GVBl. LSA S. 337

Prüft die Bauaufsicht den Sonderbau turnusmäßig?

In der Prüfverordnung des Landes ist keine turnusmäßige Prüfung des Sonderbaus durch die Bauaufsichtsbehörde geregelt. Regelungen in der Landesbauordnung oder im Brandschutzrecht sind damit nicht ausgeschlossen; diese Ebene wurde hier nicht geprüft.

Die Übersicht der Prüfpflichten nach Bundesland stellt Verordnung, Intervall und Aufbewahrungsfrist aller sechzehn Länder nebeneinander. Der Prüfpflichten-Finder ermittelt die Prüfpflichten für ein einzelnes Gebäude, und Betreiberpflichten an Immobilien ordnet die Vorgaben in die übergreifende Systematik ein.

Stand: 31.08.2026. Arbeitshilfe entlang der genannten Vorgaben, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung des Landesrechts.