Prüfpflichten für technische Anlagen in Bremen
Bremen regelt die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen in der BremAnlPrüfV, die seit dem 1. März 2016 gilt. Anders als in mehreren anderen Ländern zählt § 1 die erfassten Gebäudearten mit Schwellenwerten auf — von der Verkaufsstätte über 2.000 Quadratmeter bis zum Sportstadion über 5.000 Besucher. Das Regelintervall beträgt drei Jahre.
Verordnung und Fassung
BremAnlPrüfV
Bremische Verordnung über die Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen nach Bauordnungsrecht (Bremische Anlagenprüfverordnung – BremAnlPrüfV)
Fassung: vom 07.01.2016, in Kraft seit 01.03.2016
Prüffristen
Für alle erfassten Anlagenarten gilt einheitlich das Regelintervall von drei Jahren. Belegte Abweichungen für einzelne Anlagenarten gibt es in diesem Land nicht.
Welche Anlagen erfasst sind
- Lüftungsanlagen (§ 2 Abs. 1)
- CO-Warnanlagen
- Rauchabzugsanlagen
- Druckbelüftungsanlagen
- Feuerlöschanlagen
- Brandmelde- und Alarmierungsanlagen
- Sicherheitsstromversorgungen
Welche Gebäude erfasst sind
- Verkaufsstätten über 2.000 m²
- Versammlungsstätten über 200 Besucher
- Freiluftstätten mit Szenenfläche über 1.000 Besucher
- Sportstadien über 5.000 Besucher
- Krankenhäuser
- Beherbergungsstätten über 12 Gastbetten
- Hochhäuser
- Mittel- und Großgaragen
- allgemein- und berufsbildende Schulen
Wer prüfen darf
Prüfsachverständige nach der BremPPV.
Aufbewahrung der Prüfberichte
5 Jahre
Wiederkehrende Prüfung durch die Bauaufsicht
In der Prüfverordnung des Landes ist keine turnusmäßige Prüfung des Sonderbaus durch die Bauaufsichtsbehörde geregelt. Regelungen in der Landesbauordnung oder im Brandschutzrecht sind damit nicht ausgeschlossen; diese Ebene wurde hier nicht geprüft.
Einordnung im Bundesvergleich
Das Regelintervall von drei Jahren gilt in allen sechzehn Ländern, auch in Bremen. Belegte Abweichungen für einzelne Anlagenarten gibt es nur in drei Ländern: Nordrhein-Westfalen mit sechs Jahren für Rauchabzugsanlagen und ortsfeste nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen, Rheinland-Pfalz mit sechs Jahren für nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen und elektrische Anlagen sowie Sachsen-Anhalt mit fünf Jahren für Blitzschutzanlagen. Baden-Württemberg ist das einzige Land ohne eigene technische Prüfverordnung. Die Aufbewahrungsfrist beträgt in elf Ländern fünf Jahre, in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Hessen sechs Jahre; in Hamburg ist sie in der Prüfverordnung nicht geregelt.
Für Bestände über mehrere Länder folgt daraus, dass ein einheitlicher Turnus und eine einheitliche Aufbewahrungsregel nicht ohne Weiteres tragen. Wer neben Bremen Objekte in anderen Ländern betreut, prüft die dort geltende Verordnung eigenständig und hält Intervall und Aufbewahrung je Objekt fest.
Häufige Fragen
Wie oft sind technische Anlagen in Bremen zu prüfen?
Drei Jahre
Wie lange sind die Prüfberichte aufzubewahren?
Aufbewahrung der Prüfberichte in Bremen: 5 Jahre
Welche Verordnung gilt in Bremen?
BremAnlPrüfV. Fassung: vom 07.01.2016, in Kraft seit 01.03.2016
Prüft die Bauaufsicht den Sonderbau turnusmäßig?
In der Prüfverordnung des Landes ist keine turnusmäßige Prüfung des Sonderbaus durch die Bauaufsichtsbehörde geregelt. Regelungen in der Landesbauordnung oder im Brandschutzrecht sind damit nicht ausgeschlossen; diese Ebene wurde hier nicht geprüft.
Die Übersicht der Prüfpflichten nach Bundesland stellt Verordnung, Intervall und Aufbewahrungsfrist aller sechzehn Länder nebeneinander. Der Prüfpflichten-Finder ermittelt die Prüfpflichten für ein einzelnes Gebäude, und Betreiberpflichten an Immobilien ordnet die Vorgaben in die übergreifende Systematik ein.
Stand: 31.08.2026. Arbeitshilfe entlang der genannten Vorgaben, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung des Landesrechts.