Prüfpflichten für technische Anlagen in Rheinland-Pfalz
Rheinland-Pfalz hat die Prüfung technischer Anlagen mit der AnlPrüfVO zum 30. Juli 2022 neu geordnet und die Vorgängerverordnung abgelöst. Für nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen und elektrische Anlagen gilt ein abweichendes Intervall von sechs Jahren. Die Aufbewahrungsfrist beträgt nach § 2 Abs. 2 Nr. 8 ebenfalls sechs Jahre.
Verordnung und Fassung
AnlPrüfVO
Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen (AnlPrüfVO)
Fassung: vom 13.07.2022, in Kraft seit 30.07.2022; löste die Vorgängerverordnung ab
Prüffristen
| Anlagenart | Intervall |
|---|---|
| Regelintervall | Drei Jahre |
| nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen | 6 Jahre |
| elektrische Anlagen | 6 Jahre |
Welche Anlagen erfasst sind
- lüftungstechnische Anlagen (§ 1)
- CO-Warnanlagen
- Rauchabzugsanlagen
- Druckbelüftungsanlagen
- Feuerlöschanlagen
- Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen
- Brandmelde- und Alarmierungsanlagen
- elektrische Anlagen
Welche Gebäude erfasst sind
- Versammlungsstätten
- Verkaufsstätten
- Messebauten
- Flughafen- und Bahnhofsgebäude
- Hallenbauten über 2.000 m²
- Garagen
- Gast- und Beherbergungsstätten über 400 Plätze
- Hochhäuser
- Krankenhäuser
- Schulen
Aufbewahrung der Prüfberichte
6 Jahre (§ 2 Abs. 2 Nr. 8)
Wiederkehrende Prüfung durch die Bauaufsicht
Nach der Landesbauordnung werden Versammlungs- und Verkaufsstätten längstens alle drei Jahre, Mittel- und Großgaragen längstens alle fünf Jahre geprüft. Diese Angabe ist nicht paragraphengenau verifiziert.
Der Verordnungstext stammt aus einer Sekundär-Volltextdatenbank. Die Intervalle der bauaufsichtlichen Prüfung stammen von einer Kreisverwaltungsseite ohne Paragraphenangabe und sind nicht paragraphengenau verifiziert.
Einordnung im Bundesvergleich
Das Regelintervall von drei Jahren gilt in allen sechzehn Ländern, auch in Rheinland-Pfalz. Belegte Abweichungen für einzelne Anlagenarten gibt es nur in drei Ländern: Nordrhein-Westfalen mit sechs Jahren für Rauchabzugsanlagen und ortsfeste nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen, Rheinland-Pfalz mit sechs Jahren für nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen und elektrische Anlagen sowie Sachsen-Anhalt mit fünf Jahren für Blitzschutzanlagen. Baden-Württemberg ist das einzige Land ohne eigene technische Prüfverordnung. Die Aufbewahrungsfrist beträgt in elf Ländern fünf Jahre, in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Hessen sechs Jahre; in Hamburg ist sie in der Prüfverordnung nicht geregelt.
Für Bestände über mehrere Länder folgt daraus, dass ein einheitlicher Turnus und eine einheitliche Aufbewahrungsregel nicht ohne Weiteres tragen. Wer neben Rheinland-Pfalz Objekte in anderen Ländern betreut, prüft die dort geltende Verordnung eigenständig und hält Intervall und Aufbewahrung je Objekt fest.
Häufige Fragen
Wie oft sind technische Anlagen in Rheinland-Pfalz zu prüfen?
Drei Jahre Abweichend gilt: nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen — 6 Jahre; elektrische Anlagen — 6 Jahre.
Wie lange sind die Prüfberichte aufzubewahren?
Aufbewahrung der Prüfberichte in Rheinland-Pfalz: 6 Jahre (§ 2 Abs. 2 Nr. 8)
Welche Verordnung gilt in Rheinland-Pfalz?
AnlPrüfVO. Fassung: vom 13.07.2022, in Kraft seit 30.07.2022; löste die Vorgängerverordnung ab
Prüft die Bauaufsicht den Sonderbau turnusmäßig?
Nach der Landesbauordnung werden Versammlungs- und Verkaufsstätten längstens alle drei Jahre, Mittel- und Großgaragen längstens alle fünf Jahre geprüft. Diese Angabe ist nicht paragraphengenau verifiziert.
Die Übersicht der Prüfpflichten nach Bundesland stellt Verordnung, Intervall und Aufbewahrungsfrist aller sechzehn Länder nebeneinander. Der Prüfpflichten-Finder ermittelt die Prüfpflichten für ein einzelnes Gebäude, und Betreiberpflichten an Immobilien ordnet die Vorgaben in die übergreifende Systematik ein.
Stand: 31.08.2026. Arbeitshilfe entlang der genannten Vorgaben, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung des Landesrechts.