Prüfpflichten für technische Anlagen in Saarland

Das Saarland regelt die wiederkehrende Prüfung in der Technischen Prüfverordnung von 2011, zuletzt geändert im Juli 2015. § 1 zählt die erfassten Gebäudearten auf und öffnet die Liste für weitere Sonderbauten nach der Landesbauordnung. Geprüft wird von bauaufsichtlich anerkannten Prüfsachverständigen nach der PPVO.

Verordnung und Fassung

TPrüfVO

Verordnung über Prüfungen von technischen Anlagen und Einrichtungen nach der Landesbauordnung (Technische Prüfverordnung – TPrüfVO)

Fassung: vom 26.01.2011, geändert durch Gesetz Nr. 1864 vom 15.07.2015

Prüffristen

Für alle erfassten Anlagenarten gilt einheitlich das Regelintervall von drei Jahren. Belegte Abweichungen für einzelne Anlagenarten gibt es in diesem Land nicht.

Welche Anlagen erfasst sind

  • Lüftungsanlagen (§ 2)
  • CO-Warnanlagen
  • Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
  • selbsttätige Feuerlöschanlagen
  • nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen
  • Brandmelde- und Alarmierungsanlagen
  • Sicherheitsstromversorgungen

Welche Gebäude erfasst sind

  • Verkaufsstätten (§ 1)
  • Versammlungsstätten
  • Beherbergungsstätten
  • Krankenhäuser
  • Alten- und Pflegeheime
  • Wohnheime für Menschen mit Behinderung
  • Hochhäuser
  • Mittel- und Großgaragen
  • allgemein- und berufsbildende Schulen
  • weitere Sonderbauten nach der LBO

Wer prüfen darf

Bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige nach der PPVO.

Aufbewahrung der Prüfberichte

5 Jahre

Wiederkehrende Prüfung durch die Bauaufsicht

In der Prüfverordnung des Landes ist keine turnusmäßige Prüfung des Sonderbaus durch die Bauaufsichtsbehörde geregelt. Regelungen in der Landesbauordnung oder im Brandschutzrecht sind damit nicht ausgeschlossen; diese Ebene wurde hier nicht geprüft.

Einordnung im Bundesvergleich

Das Regelintervall von drei Jahren gilt in allen sechzehn Ländern, auch in Saarland. Belegte Abweichungen für einzelne Anlagenarten gibt es nur in drei Ländern: Nordrhein-Westfalen mit sechs Jahren für Rauchabzugsanlagen und ortsfeste nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen, Rheinland-Pfalz mit sechs Jahren für nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen und elektrische Anlagen sowie Sachsen-Anhalt mit fünf Jahren für Blitzschutzanlagen. Baden-Württemberg ist das einzige Land ohne eigene technische Prüfverordnung. Die Aufbewahrungsfrist beträgt in elf Ländern fünf Jahre, in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Hessen sechs Jahre; in Hamburg ist sie in der Prüfverordnung nicht geregelt.

Für Bestände über mehrere Länder folgt daraus, dass ein einheitlicher Turnus und eine einheitliche Aufbewahrungsregel nicht ohne Weiteres tragen. Wer neben Saarland Objekte in anderen Ländern betreut, prüft die dort geltende Verordnung eigenständig und hält Intervall und Aufbewahrung je Objekt fest.

Häufige Fragen

Wie oft sind technische Anlagen in Saarland zu prüfen?

Drei Jahre

Wie lange sind die Prüfberichte aufzubewahren?

Aufbewahrung der Prüfberichte in Saarland: 5 Jahre

Welche Verordnung gilt in Saarland?

TPrüfVO. Fassung: vom 26.01.2011, geändert durch Gesetz Nr. 1864 vom 15.07.2015

Prüft die Bauaufsicht den Sonderbau turnusmäßig?

In der Prüfverordnung des Landes ist keine turnusmäßige Prüfung des Sonderbaus durch die Bauaufsichtsbehörde geregelt. Regelungen in der Landesbauordnung oder im Brandschutzrecht sind damit nicht ausgeschlossen; diese Ebene wurde hier nicht geprüft.

Die Übersicht der Prüfpflichten nach Bundesland stellt Verordnung, Intervall und Aufbewahrungsfrist aller sechzehn Länder nebeneinander. Der Prüfpflichten-Finder ermittelt die Prüfpflichten für ein einzelnes Gebäude, und Betreiberpflichten an Immobilien ordnet die Vorgaben in die übergreifende Systematik ein.

Stand: 31.08.2026. Arbeitshilfe entlang der genannten Vorgaben, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung des Landesrechts.