Prüfpflichten für technische Anlagen in Brandenburg
Brandenburg regelt die wiederkehrende Prüfung in der BbgSGPrüfV. Die Verordnung wurde zuletzt im April 2024 geändert und gehört damit zu den jüngeren Fassungen im Bundesvergleich. Beauftragt werden die Prüfungen durch Bauherr oder Betreiber, durchgeführt von Prüfsachverständigen nach der BbgPrüfSV.
Verordnung und Fassung
BbgSGPrüfV
Brandenburgische Sicherheitstechnische Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung (BbgSGPrüfV)
Fassung: vom 01.09.2003, zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 26.04.2024
Prüffristen
Für alle erfassten Anlagenarten gilt einheitlich das Regelintervall von drei Jahren. Belegte Abweichungen für einzelne Anlagenarten gibt es in diesem Land nicht.
Welche Anlagen erfasst sind
- Lüftungsanlagen
- CO-Warnanlagen
- Rauchabzugsanlagen
- Druckbelüftungsanlagen
- Feuerlöschanlagen
- Brandmelde- und Alarmierungsanlagen
- Sicherheitsstromversorgungen einschließlich Sicherheitsbeleuchtung
Welche Gebäude erfasst sind
- Verkaufsstätten
- Versammlungsstätten
- Krankenhäuser und Pflegeheime
- Beherbergungsstätten
- Mittel- und Großgaragen
- Hochhäuser
- sonstige Sonderbauten
Wer prüfen darf
Prüfsachverständige nach der BbgPrüfSV, beauftragt durch Bauherr oder Betreiber.
Aufbewahrung der Prüfberichte
5 Jahre
Wiederkehrende Prüfung durch die Bauaufsicht
In der Prüfverordnung des Landes ist keine turnusmäßige Prüfung des Sonderbaus durch die Bauaufsichtsbehörde geregelt. Regelungen in der Landesbauordnung oder im Brandschutzrecht sind damit nicht ausgeschlossen; diese Ebene wurde hier nicht geprüft.
Einordnung im Bundesvergleich
Das Regelintervall von drei Jahren gilt in allen sechzehn Ländern, auch in Brandenburg. Belegte Abweichungen für einzelne Anlagenarten gibt es nur in drei Ländern: Nordrhein-Westfalen mit sechs Jahren für Rauchabzugsanlagen und ortsfeste nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen, Rheinland-Pfalz mit sechs Jahren für nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen und elektrische Anlagen sowie Sachsen-Anhalt mit fünf Jahren für Blitzschutzanlagen. Baden-Württemberg ist das einzige Land ohne eigene technische Prüfverordnung. Die Aufbewahrungsfrist beträgt in elf Ländern fünf Jahre, in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Hessen sechs Jahre; in Hamburg ist sie in der Prüfverordnung nicht geregelt.
Für Bestände über mehrere Länder folgt daraus, dass ein einheitlicher Turnus und eine einheitliche Aufbewahrungsregel nicht ohne Weiteres tragen. Wer neben Brandenburg Objekte in anderen Ländern betreut, prüft die dort geltende Verordnung eigenständig und hält Intervall und Aufbewahrung je Objekt fest.
Häufige Fragen
Wie oft sind technische Anlagen in Brandenburg zu prüfen?
Drei Jahre
Wie lange sind die Prüfberichte aufzubewahren?
Aufbewahrung der Prüfberichte in Brandenburg: 5 Jahre
Welche Verordnung gilt in Brandenburg?
BbgSGPrüfV. Fassung: vom 01.09.2003, zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 26.04.2024
Prüft die Bauaufsicht den Sonderbau turnusmäßig?
In der Prüfverordnung des Landes ist keine turnusmäßige Prüfung des Sonderbaus durch die Bauaufsichtsbehörde geregelt. Regelungen in der Landesbauordnung oder im Brandschutzrecht sind damit nicht ausgeschlossen; diese Ebene wurde hier nicht geprüft.
Die Übersicht der Prüfpflichten nach Bundesland stellt Verordnung, Intervall und Aufbewahrungsfrist aller sechzehn Länder nebeneinander. Der Prüfpflichten-Finder ermittelt die Prüfpflichten für ein einzelnes Gebäude, und Betreiberpflichten an Immobilien ordnet die Vorgaben in die übergreifende Systematik ein.
Stand: 31.08.2026. Arbeitshilfe entlang der genannten Vorgaben, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung des Landesrechts.