Prüfpflichten für technische Anlagen in Sachsen

Sachsen regelt die wiederkehrende Prüfung in der SächsTechPrüfVO. Eine turnusmäßige Prüfung des Sonderbaus durch die Bauaufsichtsbehörde sieht die Verordnung nicht vor; die Behörde kann Fristen verkürzen oder zusätzliche Prüfungen im Einzelfall anordnen. Das Regelintervall beträgt drei Jahre, die Aufbewahrungsfrist nach § 2 Abs. 7 fünf Jahre.

Verordnung und Fassung

SächsTechPrüfVO

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Prüfungen technischer Anlagen nach Bauordnungsrecht (SächsTechPrüfVO)

Fassung: Ausfertigung 07.02.2000, zuletzt geändert am 08.10.2014, Fassung ab 11.11.2014

Prüffristen

Für alle erfassten Anlagenarten gilt einheitlich das Regelintervall von drei Jahren. Belegte Abweichungen für einzelne Anlagenarten gibt es in diesem Land nicht.

Welche Anlagen erfasst sind

  • Lüftungsanlagen, soweit Brandschutzbelange betroffen sind (§ 2 Abs. 1)
  • CO-Warnanlagen
  • Rauchabzugsanlagen
  • Druckbelüftungsanlagen
  • Feuerlöschanlagen
  • Brandmelde- und Alarmierungsanlagen
  • Sicherheitsstromversorgungen

Welche Gebäude erfasst sind

  • Hochhäuser (§ 1)
  • Verkaufsstätten über 2.000 m² BGF
  • Versammlungsstätten über 200 Besucher
  • Beherbergungsstätten über 12 Gastbetten
  • Krankenhäuser, Heime und Pflegeeinrichtungen
  • Schulen und Hochschulen
  • Mittel- und Großgaragen
  • sonstige Sonderbauten im Einzelfall

Aufbewahrung der Prüfberichte

5 Jahre (§ 2 Abs. 7)

Wiederkehrende Prüfung durch die Bauaufsicht

Die SächsTechPrüfVO sieht keine turnusmäßige Prüfung des Sonderbaus durch die Bauaufsichtsbehörde vor. Die Behörde kann Fristen verkürzen oder zusätzliche Prüfungen im Einzelfall anordnen.

Hinweis zum Fassungsstand

Zwei Abrufe der amtlichen Quelle ergaben unterschiedliche Datumsangaben. Das Ausfertigungsdatum steht deshalb unter Vorbehalt.

Einordnung im Bundesvergleich

Das Regelintervall von drei Jahren gilt in allen sechzehn Ländern, auch in Sachsen. Belegte Abweichungen für einzelne Anlagenarten gibt es nur in drei Ländern: Nordrhein-Westfalen mit sechs Jahren für Rauchabzugsanlagen und ortsfeste nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen, Rheinland-Pfalz mit sechs Jahren für nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen und elektrische Anlagen sowie Sachsen-Anhalt mit fünf Jahren für Blitzschutzanlagen. Baden-Württemberg ist das einzige Land ohne eigene technische Prüfverordnung. Die Aufbewahrungsfrist beträgt in elf Ländern fünf Jahre, in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Hessen sechs Jahre; in Hamburg ist sie in der Prüfverordnung nicht geregelt.

Für Bestände über mehrere Länder folgt daraus, dass ein einheitlicher Turnus und eine einheitliche Aufbewahrungsregel nicht ohne Weiteres tragen. Wer neben Sachsen Objekte in anderen Ländern betreut, prüft die dort geltende Verordnung eigenständig und hält Intervall und Aufbewahrung je Objekt fest.

Häufige Fragen

Wie oft sind technische Anlagen in Sachsen zu prüfen?

Drei Jahre

Wie lange sind die Prüfberichte aufzubewahren?

Aufbewahrung der Prüfberichte in Sachsen: 5 Jahre (§ 2 Abs. 7)

Welche Verordnung gilt in Sachsen?

SächsTechPrüfVO. Fassung: Ausfertigung 07.02.2000, zuletzt geändert am 08.10.2014, Fassung ab 11.11.2014

Prüft die Bauaufsicht den Sonderbau turnusmäßig?

Die SächsTechPrüfVO sieht keine turnusmäßige Prüfung des Sonderbaus durch die Bauaufsichtsbehörde vor. Die Behörde kann Fristen verkürzen oder zusätzliche Prüfungen im Einzelfall anordnen.

Die Übersicht der Prüfpflichten nach Bundesland stellt Verordnung, Intervall und Aufbewahrungsfrist aller sechzehn Länder nebeneinander. Der Prüfpflichten-Finder ermittelt die Prüfpflichten für ein einzelnes Gebäude, und Betreiberpflichten an Immobilien ordnet die Vorgaben in die übergreifende Systematik ein.

Stand: 31.08.2026. Arbeitshilfe entlang der genannten Vorgaben, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung des Landesrechts.