Prüfpflichten für technische Anlagen in Bayern
Bayern regelt die wiederkehrende Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen in der SPrüfV. Die Verordnung nennt kein eigenes Verzeichnis der erfassten Gebäude, sondern verweist pauschal auf die Sonderbauten nach Art. 2 Abs. 4 BayBO sowie auf Mittel- und Großgaragen. Eine Besonderheit ist § 2 Abs. 3: Für bestimmte wiederkehrende Prüfungen genügen Sachkundige ohne förmliche Anerkennung.
Verordnung und Fassung
SPrüfV
Verordnung über Prüfungen von sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen (Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung – SPrüfV)
Fassung: vom 03.08.2001, in der Fassung vom 07.08.2018, befristet bis 31.12.2028; GVBl. S. 593, BayRS 2132-1-9-B
Prüffristen
Für alle erfassten Anlagenarten gilt einheitlich das Regelintervall von drei Jahren. Belegte Abweichungen für einzelne Anlagenarten gibt es in diesem Land nicht.
Welche Anlagen erfasst sind
- Lüftungsanlagen
- CO-Warnanlagen
- Rauchabzugs- und Entrauchungsanlagen
- selbsttätige Feuerlöschanlagen
- nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit Steigleitungen
- Brandmelde- und Alarmierungsanlagen
- Sicherheitsstromversorgungen
Welche Gebäude erfasst sind
- Sonderbauten nach Art. 2 Abs. 4 BayBO (pauschaler Verweis, keine eigene Auflistung in der Verordnung)
- Mittel- und Großgaragen
Wer prüfen darf
§ 2 Abs. 3 SPrüfV lässt für bestimmte wiederkehrende Prüfungen Sachkundige zu: Ingenieure mit fünf Jahren Berufserfahrung oder Handwerksmeister mit fünf Jahren Fachpraxis, ohne förmliche Anerkennung.
Aufbewahrung der Prüfberichte
5 Jahre
Wiederkehrende Prüfung durch die Bauaufsicht
In der Prüfverordnung des Landes ist keine turnusmäßige Prüfung des Sonderbaus durch die Bauaufsichtsbehörde geregelt. Regelungen in der Landesbauordnung oder im Brandschutzrecht sind damit nicht ausgeschlossen; diese Ebene wurde hier nicht geprüft.
Einordnung im Bundesvergleich
Das Regelintervall von drei Jahren gilt in allen sechzehn Ländern, auch in Bayern. Belegte Abweichungen für einzelne Anlagenarten gibt es nur in drei Ländern: Nordrhein-Westfalen mit sechs Jahren für Rauchabzugsanlagen und ortsfeste nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen, Rheinland-Pfalz mit sechs Jahren für nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen und elektrische Anlagen sowie Sachsen-Anhalt mit fünf Jahren für Blitzschutzanlagen. Baden-Württemberg ist das einzige Land ohne eigene technische Prüfverordnung. Die Aufbewahrungsfrist beträgt in elf Ländern fünf Jahre, in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Hessen sechs Jahre; in Hamburg ist sie in der Prüfverordnung nicht geregelt.
Für Bestände über mehrere Länder folgt daraus, dass ein einheitlicher Turnus und eine einheitliche Aufbewahrungsregel nicht ohne Weiteres tragen. Wer neben Bayern Objekte in anderen Ländern betreut, prüft die dort geltende Verordnung eigenständig und hält Intervall und Aufbewahrung je Objekt fest.
Häufige Fragen
Wie oft sind technische Anlagen in Bayern zu prüfen?
Drei Jahre. § 2 Abs. 2 SPrüfV: vor der ersten Inbetriebnahme, unverzüglich nach wesentlicher Änderung und jeweils innerhalb einer Frist von drei Jahren.
Wie lange sind die Prüfberichte aufzubewahren?
Aufbewahrung der Prüfberichte in Bayern: 5 Jahre
Welche Verordnung gilt in Bayern?
SPrüfV. Fassung: vom 03.08.2001, in der Fassung vom 07.08.2018, befristet bis 31.12.2028; GVBl. S. 593, BayRS 2132-1-9-B
Prüft die Bauaufsicht den Sonderbau turnusmäßig?
In der Prüfverordnung des Landes ist keine turnusmäßige Prüfung des Sonderbaus durch die Bauaufsichtsbehörde geregelt. Regelungen in der Landesbauordnung oder im Brandschutzrecht sind damit nicht ausgeschlossen; diese Ebene wurde hier nicht geprüft.
Die Übersicht der Prüfpflichten nach Bundesland stellt Verordnung, Intervall und Aufbewahrungsfrist aller sechzehn Länder nebeneinander. Der Prüfpflichten-Finder ermittelt die Prüfpflichten für ein einzelnes Gebäude, und Betreiberpflichten an Immobilien ordnet die Vorgaben in die übergreifende Systematik ein.
Stand: 31.08.2026. Arbeitshilfe entlang der genannten Vorgaben, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung des Landesrechts.