Unterweisung Holzstaub – Vorlage nach TRGS 553
Die Unterweisung Holzstaub ist die arbeitsplatzbezogene Unterrichtung der Beschäftigten über die Gefährdung durch Holzstaub bei der Be- und Verarbeitung von Holz und Holzwerkstoffen. Sie erfolgt vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich mündlich, in verständlicher Form und Sprache (§ 14 GefStoffV, TRGS 553 Abschnitt 5). Tätigkeiten mit Hartholzstäuben sind in der TRGS 906 als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren bezeichnet.
Das steckt im Download
Sie erhalten nach dem Kauf die ZIP-Datei unterweisung-holzstaub.zip mit diesen Dateien:
- Wordunterweisung-holzstaub.docxUnterweisungsunterlage Holzstaub — bearbeitbar in Word(5 Seiten)
- PDFunterweisung-holzstaub.pdfDieselbe Unterlage als PDF — druckfertig(5 Seiten)
- WordNachweisteil mit Teilnehmerlistein der Unterweisungsunterlage enthalten — Themenliste und Unterschriftszeilen
Das ist enthalten
- Gesundheitliche Wirkungen: Krebs der inneren Nase, Sensibilisierung, Atemwegsreizung, Hautwirkung, Mischexposition
- Arbeitsplatzgrenzwert für Hartholzstaub, Überschreitungsfaktor und Grenzwert für Holzstaub ohne Hartholzanteil
- Absaugung nach TRGS 553 Abschnitt 4.3: Handmaschinen am Mobilentstauber der Staubklasse M, abgesaugte Handschleifarbeitsplätze
- Grenzen der Luftrückführung sowie Reinigen und Lagern ohne Freisetzen; Hinweis auf Brand- und Explosionsschutz
- Atemschutz nach Abschnitt 4.5: belastende und nicht belastende Geräte, höchste Filterklasse gegen krebserzeugende Stäube
- Arbeitsmedizinische Vorsorge, Expositionsverzeichnis nach § 10a GefStoffV und Aufbewahrung des Unterweisungsnachweises; Nachweisteil mit Unterschriftszeilen
Word (DOCX) und PDF, 5 Seiten
Für wen
Für Tischlereien, Schreinereien, Zimmereien und Holzbaubetriebe, die ihre Beschäftigten jährlich zu Holzstaub unterweisen müssen.
Welche Hölzer als Hartholz gelten — es sind deutlich mehr als Eiche und Buche
Die TRGS 906 führt im Anhang ein Verzeichnis von Hartholzarten nach Anhang I Nummer 5 der Richtlinie 2004/37/EG, das auf Band 62 der IARC-Monographie Wood Dust and Formaldehyde zurückgeht. Neben Eiche und Buche stehen darin rund 30 Arten, darunter Ahorn, Birke, Erle, Esche, Kirsche, Linde, Pappel, Weide, Walnuss, Ulme und Weißbuche sowie Tropenhölzer wie Teak, Meranti, Iroko und Obeche.
Das ist der Punkt, an dem in der Praxis am häufigsten falsch unterwiesen wird: Die Berufskrankheit Nummer 4203 der Berufskrankheiten-Verordnung ist eng gefasst und erfasst nur Adenokarzinome der Nasenhaupt- und Nasennebenhöhlen durch Stäube von Eichen- oder Buchenholz. Der gefahrstoffrechtliche Schutz greift dagegen bei allen Hartholzarten des TRGS-906-Verzeichnisses. Nach den Zahlen der DGUV wurden 2024 insgesamt 52 Fälle der BK 4203 anerkannt und 45 neue Berufskrankheitenrenten zugesprochen.
Nicht unter die TRGS 553 fallen belastete Althölzer, etwa durch Holzschutzmittel belastete. Für Jugendliche gelten zusätzlich die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, für werdende und stillende Mütter die des Mutterschutzgesetzes; die TRGS 553 nennt die Festlegung besonderer Regelungen für schwangere Frauen bei Hartholzstaub-Exposition ausdrücklich.
Prüffristen für die Absaugung: täglich, monatlich, jährlich
Die Gefahrstoffverordnung verlangt in § 7 Absatz 7 lediglich, Funktion und Wirksamkeit technischer Schutzmaßnahmen regelmäßig, mindestens jedoch jedes dritte Jahr zu überprüfen. Die TRGS 553 ist für Holzstaub deutlich strenger und arbeitet in Abschnitt 4.6 mit einer dreistufigen Kaskade: mindestens täglich eine Prüfung der Absaug-, Aufsaug- und Abscheideeinrichtungen auf augenscheinliche Mängel, mindestens monatlich eine Funktionskontrolle von Erfassungselementen, Förderleitungen, Filtern und Abreinigungseinrichtungen, sowie jährlich eine Funktionsprüfung mit Ermittlung der Luftgeschwindigkeit an den Erfassungselementen — diese jährliche Prüfung ist dokumentationspflichtig.
Konkret werden die Anforderungen in Anhang 1 der TRGS 553: Die Luftgeschwindigkeit am Anschlussstutzen muss mindestens 20 m/s betragen oder die in der Prüfbescheinigung angegebene niedrigere Mindestluftgeschwindigkeit erreichen; bei hohen Zerspanungsvolumina, hohen Vorschubgeschwindigkeiten oder feuchten Spänen können bis zu 28 m/s erforderlich sein.
Bei Luftrückführung gelten zusätzliche Bedingungen: Rückluft-Abluft-Weiche, ständige Reststaubüberwachung oder wöchentliche Filterprüfung, Filtermaterial mit einem Durchlassgrad unter 0,5 Prozent und eine Filterflächenbelastung von höchstens 150 m³ je m² und Stunde, bei Filtermaterial der Staubklasse M höchstens 200. Die DGUV Information 209-044 nennt für die Rückluft eine maximale Reststaubkonzentration von 0,1 mg/m³ und verweist auf Entstauber nach DIN EN 16770, die diesen Wert nach Norm bereits einhalten. Unabhängig davon fordert Abschnitt 3 der TRGS 553 eine mindestens jährliche, schriftlich zu dokumentierende Wirksamkeitsüberprüfung.
Vorsorge und Maschinenlaufzeiten: zwei Regeln, die vom Standard abweichen
Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge weicht die TRGS 553 ausdrücklich von der ArbMedVV ab. Abschnitt 6 Absatz 2 stellt klar, dass Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten mit Hartholzstaub als krebserzeugende Tätigkeit nicht erforderlich ist, weil bei Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwerts akute oder chronische schädliche Auswirkungen im Allgemeinen nicht zu erwarten sind. Pflichtvorsorge entsteht damit erst, wenn der Grenzwert nicht eingehalten wird oder Atemschutz der Gruppen 2 und 3 erforderlich ist; bei Einhaltung des Grenzwerts bleibt es bei der Angebotsvorsorge, ebenso bei Atemschutz der Gruppe 1.
Wenig bekannt ist Anhang 6 der TRGS 553. Für eine Reihe von Maschinen — darunter Doppelabkürzkreissägemaschinen ohne Ausrückeinrichtung, Tischbandsägemaschinen im Handwerk und Tischoberfräsmaschinen — ist auf Basis umfangreicher Messreihen von einer zwei- bis dreifachen Überschreitung des Arbeitsplatzgrenzwerts auszugehen. Nach dem Kurzzeitwertkonzept sind Tätigkeiten an einer Tischbandsägemaschine deshalb mit maximal einer Stunde und an allen übrigen dort aufgeführten Maschinen mit maximal 30 Minuten innerhalb einer Arbeitsschicht zulässig.
Diese maximale Arbeitsdauer ist kein Detail für die Fachkraft, sondern nach Abschnitt 5 Absatz 2 Nummer 1 der TRGS 553 ausdrücklich Pflichtinhalt der Unterweisung.
| Pflicht | Intervall | Rechtsgrundlage | Dokumentation |
|---|---|---|---|
| Sichtprüfung der Absaug- und Abscheideeinrichtungen auf augenscheinliche Mängel | Mindestens täglich | TRGS 553 Abschn. 4.6 Abs. 2 | Nicht ausdrücklich gefordert |
| Funktionskontrolle von Erfassungselementen, Leitungen, Filtern, Abreinigung | Mindestens monatlich | TRGS 553 Abschn. 4.6 Abs. 3 | Nicht ausdrücklich gefordert |
| Funktionsprüfung inklusive Messung der Luftgeschwindigkeit | Jährlich | TRGS 553 Abschn. 4.6 Abs. 3 | Pflicht |
| Wirksamkeitsüberprüfung der Schutzmaßnahmen | Mindestens einmal jährlich | TRGS 553 Abschn. 3 Abs. 5 und 6 | Pflicht, schriftlich |
| Wirksamkeitsprüfung technischer Schutzmaßnahmen nach GefStoffV (Mindeststandard) | Mindestens alle drei Jahre | § 7 Abs. 7 GefStoffV | Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung |
Häufige Fragen
- Welcher Grenzwert gilt für Hartholzstaub?
- Die TRGS 553 nennt in Abschnitt 2 für Hartholzstaub einen Arbeitsplatzgrenzwert von 2 mg/m³ in der einatembaren Staubfraktion bei einem Überschreitungsfaktor von 8. Für Holzstaub ohne Hartholzanteil gilt nach Abschnitt 6 der Arbeitsplatzgrenzwert für einatembaren Staub von 10 mg/m³. Mit dem Wert von 2 mg/m³ wird der verbindliche EU-Grenzwert nach der Richtlinie (EU) 2017/2398 umgesetzt.
- Welche Absaugung ist an Handmaschinen vorgeschrieben?
- Nach TRGS 553 Abschnitt 4.3 sind Handkreissägen, Handhobelmaschinen, Handoberfräsen sowie Handschlitz- und Flachdübelfräsen an ein Absauggerät anzuschließen, als Mobilentstauber der Staubklasse M. Hand-, Exzenter- und Schwingschleifmaschinen arbeiten mit integrierter Absaugung und Staubbeutel; über eine halbe Stunde je Schicht ist ein Gerät der Klasse M erforderlich. Handschleifarbeiten erfolgen grundsätzlich am abgesaugten Arbeitstisch.
- Darf Holzstaub abgeblasen oder trocken gekehrt werden?
- Nein. Abblasen und trockenes Kehren von Holzstaub und Spänen sind nach TRGS 553 Abschnitt 4.4 nicht zulässig. Holzstaub ist zudem brennbar und kann mit Luftsauerstoff eine explosionsfähige Atmosphäre bilden; Maßnahmen des Brand- und Explosionsschutzes sind gesondert festzulegen.
- Wie lange ist der Unterweisungsnachweis aufzubewahren?
- Der Nachweis der Unterweisung ist nach TRGS 553 Abschnitt 5 Absatz 6 in Verbindung mit TRGS 555 mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Über gegenüber Hartholzstaub exponierte Beschäftigte mit bestehender Gefährdung ist zusätzlich ein Expositionsverzeichnis nach § 10a GefStoffV zu führen und 40 Jahre nach Ende der Exposition aufzubewahren.
- Gilt Ahorn, Birke oder Pappel als Hartholz?
- Ja. Die TRGS 906 führt im Anhang ein Verzeichnis von Hartholzarten nach Anhang I Nummer 5 der Richtlinie 2004/37/EG, das auf Band 62 der IARC-Monographie Wood Dust and Formaldehyde zurückgeht. Neben Eiche und Buche sind darin rund 30 Arten gelistet, darunter Ahorn, Birke, Erle, Esche, Kirsche, Linde, Pappel, Weide, Walnuss, Ulme und Weißbuche sowie Tropenhölzer wie Teak, Meranti, Iroko und Obeche. Für alle diese Arten gilt der Arbeitsplatzgrenzwert für Hartholzstaub. Die Berufskrankheit Nummer 4203 der Berufskrankheiten-Verordnung ist dagegen enger gefasst und erfasst nur Adenokarzinome der Nasenhaupt- und Nasennebenhöhlen durch Stäube von Eichen- oder Buchenholz.
- Welches Bußgeld droht, wenn die Holzstaub-Unterweisung fehlt?
- Wer nicht sicherstellt, dass die Beschäftigten mündlich über Gefährdungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen werden, handelt nach § 22 Absatz 1 Nummer 25 GefStoffV ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b Chemikaliengesetz. Die Geldbuße beträgt nach § 26 Absatz 3 ChemG bis zu 50.000 Euro. Dasselbe gilt für eine fehlende Betriebsanweisung nach Nummer 24, eine nicht dokumentierte Gefährdungsbeurteilung nach Nummer 1a, eine unterlassene Wirksamkeitsprüfung der technischen Schutzmaßnahmen nach Nummer 5 sowie ein fehlendes oder zu kurz aufbewahrtes Expositionsverzeichnis nach den Nummern 17a und 17b. Wird durch einen dieser Verstöße vorsätzlich Leben oder Gesundheit eines anderen gefährdet, liegt nach § 22 Absatz 2 GefStoffV in Verbindung mit § 27 Absatz 2 ChemG eine Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor, bei Fahrlässigkeit bis zu zwei Jahren.