Unterweisung Absauganlage – Vorlage für Brand- und Explosionsschutz
Eine Absauganlage besteht in der Regel aus den Erfassungselementen an den Maschinen, den Absaugleitungen, dem Absaugventilator, der Filteranlage oder dem Entstauber sowie gegebenenfalls einem Zwischenspeicher oder Silo und einer Rückluft- oder Abluftleitung. Diese Unterlage behandelt die Anlage als technische Einheit: Aufbau, Explosionsschutz, Betrieb sowie Verhalten bei Störung und Brand; die gesundheitliche Wirkung von Holzstaub ist Gegenstand der gesonderten Unterweisung „Holzstaub in der Holzbearbeitung“. Unterwiesen wird vor Aufnahme der Tätigkeit an oder in der Nähe der Absauganlage und danach mindestens einmal jährlich, arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen (§ 12 ArbSchG, § 14 GefStoffV, § 4 DGUV Vorschrift 1). Maßgebliche Fachquelle ist die DGUV Information 209-045 „Absauganlagen und Silos für Holzstaub und -späne – Brand- und Explosionsschutz“.
Das steckt im Download
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- PDFunterweisung-absauganlage.pdfDieselbe Unterlage als PDF — druckfertig(7 Seiten)
- WordNachweisteil mit Teilnehmerlistein der Unterweisungsunterlage enthalten — Themenliste und Unterschriftszeilen
Das ist enthalten
- Voraussetzungen einer Staubexplosion und sicherheitstechnische Kenngrößen nach DGUV Information 209-045: Zündtemperatur 400 °C, Mindestzündenergie 100 mJ, untere Explosionsgrenze 60 g/m³, Staubexplosionsklasse St 1
- Anschlusspflicht stationärer Maschinen nach TRGS 553 Anhang 2 sowie Transportluftgeschwindigkeiten von mindestens 20 m/s am Anschlussstutzen und 12 bis 25 m/s in Sammel- und Förderleitungen
- Leitungsführung: nichtbrennbares Material, 100 mm Abstand zu brennbaren Bauteilen, ableitfähige Flexschläuche bis höchstens 0,5 m, Absperrschieber und Krümmungsradien ab dem 3-fachen Leitungsdurchmesser
- Explosionsschutzzonen 20, 21 und 22 nach Richtlinie 1999/92/EG sowie konstruktiver Schutz durch explosionsfeste Bauweise, Druckentlastung, Unterdrückung und explosionstechnische Entkopplung
- Funkenerkennungs- und Löschanlagen: erforderliche Anwendungsfälle und ihre Grenzen als alleinige Explosionsschutzmaßnahme (DGUV Information 209-200, Abschnitt 3.9.3.3)
- Filterwechsel, Einfahren in Silos, Erlaubnisscheinverfahren bei Zündgefahr, Verhalten im Brandfall und Prüffristen nach BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.1 sowie 5.1 bis 5.3; Nachweisteil mit Unterschriftszeilen
Word (DOCX) und PDF, 7 Seiten
Für wen
Für Tischlereien, Schreinereien und holzverarbeitende Betriebe, deren Beschäftigte Absauganlagen, Filteranlagen oder Spänesilos bedienen, reinigen und instand halten.
Zündquelleneintrag: warum Filter und Silo die Schadensschwerpunkte sind
Die DGUV Information 209-045 bewertet die Zündquellen nach DIN EN 1127-1 einzeln danach, ob sie in einer Absauganlage betriebsmäßig vorkommen und ob sie die nötige Zündenergie liefern. Als vorhanden und wirksam gelten heiße Oberflächen, wenn eingetragene Fremdkörper bewegte Anlagenteile wie Austragschnecken blockieren oder überlasten, mechanisch erzeugte Funken an Ventilatoren und schnelllaufenden Bauteilen, Schlag- und Reibfunken eingesaugter Metallteile sowie exotherme Reaktionen durch Verrottungswärme feuchter Späne und eingetragene Glimmnester. Mechanische Austrageinrichtungen bleiben mit Geschwindigkeiten unter 1 m/s außer Betracht.
Die derselben Schrift zugrunde liegende bundesweite Befragung von 4.346 Betrieben ordnet die Schadensfälle klar zu. Auslöser waren überwiegend Schlag- und Reibfunken aus den angeschlossenen Maschinen, auffällig bei Zerkleinerungs- und Mehrblattkreissägemaschinen; in Erfassungselementen und Leitungen traten dagegen nur in Einzelfällen Schäden auf. Der Schwerpunkt lag bei Filteranlagen und Silos. Bis 100 m² Filterfläche wurden ausschließlich Brände beobachtet, meist Schwelbrände; über 1.000 m² folgte in drei Vierteln der Fälle auch eine Explosion. In Silos ging jeder vierte Brand mit einer Explosion einher.
Daraus folgt eine Schutzlinie vor dem Filter. Wo Spreißel, Klötze oder grobe Holzteile eingesaugt werden können, sind Abscheideeinrichtungen mit Revisionsmöglichkeit vorzusehen, etwa Spreißelabscheider in der Anschlussleitung von Formatkreissägen oder Klotzfallen an Bearbeitungszentren. Sie müssen so angeordnet sein, dass Grobteile das Ventilatorlaufrad nicht erreichen, weil sonst Schlagfunken entstehen oder das Laufrad beschädigt wird. Ist mit Schrauben und Nägeln zu rechnen, etwa an Hackern, Montageautomaten oder Nagelmaschinen, gehört ein Elektro- oder Dauermagnetabscheider in die Maschinenanschlussleitung. Die Abscheidebehälter sind regelmäßig von Hand zu leeren.
Wo die Anlage stehen darf: Aufstellungsort und brandschutztechnische Trennung
Filteranlagen dürfen mit Ausnahme von Entstaubern grundsätzlich nur im Freien oder in separaten Filteraufstellräumen aufgestellt werden. Für Arbeitsräume sind allein Entstauber nach DIN 8416 sowie Schleiftische mit integriertem Filter und reinluftseitig angeordnetem Ventilator geeignet. Bestehende Überdruck-Filteranlagen alter Bauart mit rohluftseitigem Ventilator, die vor 1992 aufgestellt wurden, dürfen in Arbeitsräumen weiterlaufen, solange das Filtermaterial unbeschädigt ist, die Staub- und Spänesammelsäcke dicht angeschlossen sind und der Luftvolumenstrom 6.000 m³ je Stunde nicht überschreitet. Neue Filteranlagen müssen die Anforderungen der DIN EN 12779 erfüllen.
Filteraufstellräume sind gegenüber angrenzenden Arbeitsbereichen mindestens in EI 30 abzutrennen, bei Altanlagen in F 30 nach DIN 4102. Aus Gründen des Explosionsschutzes muss der gesamte Raum druckstoßfest sein und Druckentlastungseinrichtungen besitzen; bei geschlossenen Filteranlagen genügt die Druckentlastung der Anlage selbst, wenn sie direkt ins Freie führt, was die Aufstellung des Gehäuses unmittelbar an einer Gebäudeaußenwand voraussetzt. Sieht die Bauaufsicht den Raum als eigenen Brandabschnitt, gelten höhere Anforderungen; der Sachversicherer kann weitergehende Auflagen machen. Von der Neuerrichtung solcher Räume rät die Schrift ausdrücklich ab.
Filteranlagen sind im Sinne der Bauordnung keine Gebäude und bildeten mit der Werkhalle sonst einen gemeinsamen Brandabschnitt, obwohl von ihnen eine erhöhte Gefahr ausgeht. Zu verhindern sind vier Ausbreitungswege: Wärmestrahlung auf das Gebäude, Brandeinleitung über die Absaugleitung, Brandeinleitung über den Rückluftkanal und Rauchgaseintrag über den Rückluftkanal. In den Verbindungsleitungen sind deshalb brandschutztechnische Trenneinrichtungen vorzusehen, wahlweise EI 90 in der Außenwand oder EW 90 an der Anlage. Im Schutzbereich darf kein brennbares Material stehen; bei Gebäudeecken bis 120 Grad ist er auf beide angrenzenden Flächen auszudehnen.
Silos, Spänekeller und der Umgang mit Ablagerungen
Wird der Sicherheitsabstand eines freistehenden Silos unterschritten, gibt es neben der feuerbeständigen Ausführung des Silos einen zweiten Weg: Das benachbarte Gebäude erhält im Schutzbereich feuerbeständige Wände nach F 90 beziehungsweise REI 90, mindestens feuerhemmende Abschlüsse wie Türen T 30 oder EI 30 und in einem vom Silo aus gemessenen Bereich von 5 bis 15 m eine Dacheindeckung aus nichtbrennbarem Material, etwa Stahlblech oder Kies. Die Brandschutzanforderungen gelten dabei nur für die Bauteile und Öffnungen, die den Sicherheitsabstand tatsächlich unterschreiten.
Für an- und eingebaute Silos gilt Strengeres: Wände und Decken zwischen Silo und übrigen Gebäudeteilen müssen feuerbeständig ausgeführt sein und mindestens feuerhemmende Abschlüsse haben, etwa Türen T 30 beziehungsweise EI 30-C. Bilden diese Wände eine Brandabschnittsgrenze, sind sie als Brandwände REI-M 90 auszuführen, und mindestens eine Wand muss Gebäudeaußenwand sein. In Kellerräumen sollte nur stückiges oder brikettiertes Material lagern; die Beschickung solcher Spänekeller darf ausschließlich drucklos, also ohne pneumatische Förderung erfolgen, wobei elektrische Ausrüstung mindestens der Schutzart IP 54 entsprechen sollte.
Ablagerungen erhöhen die Brandlast unmittelbar: Bereits eine Schichtdicke von etwa 1 mm genügt, damit sich kleine Entstehungsbrände in kurzer Zeit zu einem unkontrollierbaren Brand ausweiten; Löschversuche verlaufen dann erfahrungsgemäß erfolglos. Dicke Schichten wirken zudem wärmeisolierend, behindern die Kühlung von Motoren und Antrieben und machen diese selbst zur Zündquelle für Glimmbrände. Die Reinigung darf nur durch Aufsaugen und in regelmäßigen Abständen erfolgen und muss schwer zugängliche Stellen einbeziehen, etwa Leitungen, Kabelkanäle, Fensterbrüstungen sowie Decken- und Wandverkleidungen. Antriebe sind auf Lagertemperatur und Keilriemenspannung zu prüfen.
| Aufstellungssituation | Mindestabstand | Anforderung an angrenzende Bauteile |
|---|---|---|
| Filteranlage vor Außenwänden aus brennbaren Baustoffen | 10 m | keine weitergehende Anforderung, wenn der Abstand eingehalten wird |
| Filteranlage vor Außenwänden aus nichtbrennbaren Baustoffen | 5 m | Außenwand aus nichtbrennbaren Baustoffen |
| Filteranlage dicht am Gebäude, Ausführung 3 | mehr als 1 m bis 5 m | feuerbeständige Wand F 90 nach DIN 4102-2 bzw. EI 90/REI 90, zusätzlich 5 m seitlicher Sicherheitsbereich |
| Filteranlage vor nichtfeuerbeständiger Wand, Alternativlösung | 1 m | Filtergehäuse EW 90 und Rückschlagklappen EW 90, Nachweis durch anerkannte Prüfstelle |
| Freistehendes Silo aus nichtbrennbaren Baustoffen | 5 m zu anderen Gebäuden | Richtwert; die für die Baugenehmigung zuständige Behörde kann abweichen |
| Freistehendes Silo aus brennbaren Baustoffen, z. B. Holz | 10 m nach TRD 414 | bei Unterschreitung Silo F 90 bzw. REI 90 mit Türen T 30 bzw. EI 30 |
Häufige Fragen
- Wie oft ist zur Absauganlage zu unterweisen?
- Vor Aufnahme der Tätigkeit an oder in der Nähe der Absauganlage und danach mindestens einmal jährlich mündlich, arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen (§ 12 ArbSchG, § 14 GefStoffV, § 4 DGUV Vorschrift 1). Inhalt und Zeitpunkt sind schriftlich zu dokumentieren und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Zoneneinteilung, Schutzmaßnahmen und Prüffristen ergeben sich aus dem betrieblichen Explosionsschutzdokument, das vor Inbetriebnahme zu erstellen ist (§ 6 Absatz 9 GefStoffV).
- Welche Luftgeschwindigkeiten muss die Anlage einhalten?
- An den Anschlussstutzen der Maschinen werden zur sicheren Staubförderung üblicherweise mindestens 20 m/s verlangt. In Sammelleitungen gelten bei geringer Materialbeladung 12 m/s für Staub, 15 m/s für Späne und 18 m/s für Hackschnitzel, bei hoher Beladung 15, 18 und 21 m/s; in der Förderleitung zwischen Filter und Silo 18, 22 und 25 m/s. Vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen sind die Werte zu messen und zu dokumentieren (TRGS 553 Abschnitt 4.6).
- Was ist bei einem Brand in Filteranlage oder Silo zu tun?
- Sofort die Betriebsleitung beziehungsweise die Feuerwehr verständigen (Notruf 112). Türen und Luken an Filteranlagen und Silos bleiben geschlossen, weil durch den Lufteintritt zusätzliche Explosionsgefahr entsteht. Das Abreinigen der Filteranlage wird verhindert, in der Regel durch Ausschalten des Hauptschalters; die weitere Zufuhr von Spänegut wird durch Abschalten der Ventilatoren unterbunden. Mit dem Austragen wird erst nach Freigabe durch die Feuerwehr begonnen.
- Worin unterscheidet sich diese Unterlage von der Unterweisung Holzstaub?
- Diese Unterlage ist anlagen- und explosionsschutzbezogen: Aufbau der Anlage, Zoneneinteilung, konstruktiver Explosionsschutz, Funkenlöschanlage, Filterwechsel, Störung, Brandfall und Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlage. Die gesundheitliche Wirkung des Stoffs, der Arbeitsplatzgrenzwert und der Umgang mit Handmaschinen bleiben der gesonderten Unterweisung „Holzstaub in der Holzbearbeitung“ vorbehalten. Beide Unterlagen ergänzen sich und ersetzen einander nicht.
- Wohin dürfen die Druckentlastungsflächen von Filteranlage und Silo abblasen?
- Durch den Entlastungsvorgang dürfen Personen nicht gefährdet und sicherheitstechnisch bedeutsame Anlagenteile nicht beeinträchtigt werden. Die Öffnungen dürfen deshalb weder in andere Räume noch auf benachbarte gefährdete Gebäude gerichtet sein, etwa auf gegenüberliegende Fenster oder Dachöffnungen, und auch nicht direkt auf Verkehrs- und Rettungswege. In der Umgebung der Abblasöffnungen darf kein brennbares Material liegen, beispielsweise Dachabdeckungen oder Holzstapel. Bei Filteranlagen sind die Einrichtungen im Rohluftbereich anzuordnen, bei Silos im oberen Teil der Wände oder in der Decke, ohne dass Füllgut sie zuschütten kann. Bei Öffnungen im Dach sind Witterungseinflüsse wie Schneelasten zu berücksichtigen. Lässt sich eine sichere Ausblasrichtung nicht herstellen, kommen geprüfte flammenlose Druckentlastungseinrichtungen wie Bandsicherungen oder Quenchvorrichtungen mit Staubrückhaltung in Betracht (DGUV Information 209-045).
- Was ist nach einem Brand in Filteranlage oder Silo zu veranlassen, wenn niemand verletzt wurde?
- Brände und Explosionen in Silos und Filteranlagen sind der Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen; das gilt nach DGUV Information 209-045 ausdrücklich auch für Fälle ohne Personenschaden. Unabhängig davon verlangt § 19 Absatz 1 BetrSichV bei Arbeitsmitteln nach den Anhängen 2 und 3 die unverzügliche Anzeige jedes Schadensfalls, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben. Nach § 19 Absatz 5 BetrSichV kann die Behörde eine außerordentliche Prüfung anordnen; ein eingetretener Schadensfall ist dort als besonderer Anlass genannt. Bußgeldbewehrt sind daneben Versäumnisse aus der Gefahrstoffverordnung, etwa das fehlende Verbot von Rauchen, offenem Feuer und offenem Licht (§ 22 Absatz 1 Nummer 18) oder die fehlende Kennzeichnung der Zugänge (Nummer 19); der Rahmen reicht über § 26 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b ChemG bis zu 50.000 Euro.