Unterweisung Quarzstaub – Vorlage nach TRGS 559

Die Unterweisung Quarzstaub ist die arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene Unterrichtung der Beschäftigten über die Entstehung von alveolengängigem Quarzfeinstaub bei mineralischen Arbeiten und über die Schutzmaßnahmen dagegen. Sie erfolgt vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich mündlich anhand der Betriebsanweisung (§ 14 GefStoffV, TRGS 559 Abschnitt 4.2.3). Maßgeblich ist die TRGS 559 „Quarzhaltiger Staub“.

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  • WordNachweisteil mit Teilnehmerlistein der Unterweisungsunterlage enthalten — Themenliste und Unterschriftszeilen

Das ist enthalten

  • Entstehung von Quarzfeinstaub beim Trennen, Bohren, Stemmen, Fräsen, Anmischen sowie durch sekundäre Emissionen
  • Gesundheitliche Wirkung: Silikose und die Einordnung als krebserzeugende Tätigkeit nach TRGS 906
  • Beurteilungsmaßstab für Quarz und Arbeitsplatzgrenzwerte für A-Staub und E-Staub mit Fundstellen
  • Mindestmaßnahmen nach Anhang I Nummer 2.3 GefStoffV entlang des STOP-Prinzips: Substitution, Verfahren, Technik, Organisation, Person
  • Absaugung an handgeführten Maschinen mit Entstaubern mindestens der Staubklasse M nach TRGS 559 Abschnitt 4.2.2
  • Reinigung und Hygiene: unzulässige Verfahren, Umgang mit Arbeitskleidung, arbeitsmedizinische Vorsorge; Nachweisteil mit Unterschriftszeilen

Word (DOCX) und PDF, 4 Seiten

Für wen

Für Trockenbau-, Maurer-, Fliesenleger- und Abbruchbetriebe, deren Beschäftigte mineralische Baustoffe bearbeiten.

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Der deutsche Beurteilungsmaßstab ist strenger als der EU-Grenzwert

Die EU hat mit der Richtlinie (EU) 2017/2398 zur Änderung der Karzinogen-Richtlinie 2004/37/EG für alveolengängiges kristallines Siliciumdioxid einen verbindlichen Grenzwert von 0,1 mg/m³ festgelegt. Deutschland setzt diesen Mindeststandard über die TRGS 559 mit einem Wert um, der um den Faktor zwei darunter liegt. Wer sich an europäischen Vorgaben orientiert, unterweist in Deutschland also nach einem zu laschen Maßstab.

Der Beurteilungsmaßstab ist außerdem auf eine Schichtdauer von acht Stunden bezogen. Ist die Expositionsdauer verfahrensbedingt kürzer, sind die Expositionshöhen laut TRGS 559 auf die Schichtdauer umzurechnen. Der maximale Überschreitungsfaktor beträgt acht; daraus ergibt sich die in Abschnitt 4.2.4 der TRGS 559 genannte Kurzzeitwert-Konzentration von 0,4 mg/m³. Als unterschritten gilt der Maßstab erst, wenn Schichtmittelwert und Kurzzeitwertanforderungen zugleich eingehalten sind.

Für die Praxis entscheidend sind die beiden Atemschutz-Auslöser aus Abschnitt 3.5.3 der TRGS 559. Der erste knüpft an eine Messung an. Der zweite braucht kein Messgerät: Bei Tätigkeiten mit sichtbarer Staubentwicklung ist Atemschutz verpflichtend zu tragen. Reichen technische und organisatorische Maßnahmen nicht aus, ist die Fortsetzung der Tätigkeit nach derselben Regel grundsätzlich nicht zulässig.

Was das Expositionsverzeichnis wirklich verlangt — und wer es übernimmt

Nach § 10a Absatz 2 Nummer 1 GefStoffV ist das Verzeichnis 40 Jahre nach Ende der Exposition aufzubewahren. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ist der beschäftigten Person ein Auszug auszuhändigen, und über die Aushändigung ist ein Nachweis wie Personalunterlagen aufzubewahren. Kaum ein Handwerksbetrieb kann diese Frist aus eigener Kraft überbrücken.

Deshalb sieht § 10a Absatz 3 GefStoffV vor, dass der Arbeitgeber die Pflicht durch Übermittlung an den Unfallversicherungsträger erfüllen kann. Die DGUV betreibt dafür auf Grundlage von § 204 SGB VII die Zentrale Expositionsdatenbank ZED, die auch die TRGS 559 ausdrücklich nennt. Die Erfassungspflicht besteht seit dem 1. Januar 2005.

Wird der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten, kommt eine Meldepflicht hinzu: Nach § 10a Absatz 5 GefStoffV ist dies der zuständigen Behörde unter Angabe der ermittelten Exposition innerhalb von zwei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, zusammen mit einem Maßnahmenplan. Die TRGS 559 verlangt, dass dieser Plan die Unterschreitung des Beurteilungsmaßstabs innerhalb von drei Jahren beschreibt, und dass Maßnahmenplan und Gefährdungsbeurteilung der Behörde auf Verlangen vorgelegt werden.

Die ärztliche Beratung ist Pflichtbestandteil der Unterweisung

Nach § 14 Absatz 2 Satz 2 GefStoffV ist eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung Teil der Unterweisung. Die TRGS 559 konkretisiert das für Quarz in Abschnitt 4.2.3 und schreibt konkrete Beratungsinhalte vor. Dazu gehört der Hinweis, dass nach einer Latenz von etwa 20 bis 30 Jahren schwere Schädigungen der Atemorgane und Lungenkrebs entstehen können, dass ein Krebsrisiko auch bei Unterschreitung des Beurteilungsmaßstabs nicht ausgeschlossen werden kann und dass fortgesetztes Zigarettenrauchen die nachteilige Wirkung verstärkt.

Die TRGS 559 hält die Beteiligung des mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragten Arztes an dieser Beratung angesichts der krebserzeugenden Eigenschaften grundsätzlich für erforderlich. Erfüllen lässt sich das auch durch eine ärztliche Schulung der Unterweisenden oder durch ärztliche Mitwirkung an den Unterweisungsmaterialien.

Unabhängig davon verlangt die TRGS 559 in Abschnitt 3.6 eine Wirksamkeitsprüfung: Der Arbeitgeber hat regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, anhand von Expositionsmessungen oder anderen geeigneten Methoden zu prüfen, ob die Maßnahmen durchgeführt und ausreichend wirksam sind.

Pflichtvorsorge oder Angebotsvorsorge? Die Auslöser bei Quarzstaub
Situation im BetriebArt der VorsorgeRechtsgrundlage
Tätigkeiten mit silikogenem Staub, wiederholte Exposition nicht auszuschließenPflichtvorsorge (veranlassen)ArbMedVV Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 1 b i. V. m. TRGS 906
A-Staub-Arbeitsplatzgrenzwert wird nicht eingehaltenPflichtvorsorgeArbMedVV Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 1 a
Tätigkeit erfordert Atemschutz der Gruppe 2 oder 3PflichtvorsorgeArbMedVV Anhang Teil 4 Abs. 1 Nr. 1, AMR 14.2
Grenzwert wird eingehalten, Exposition aber nicht auszuschließenAngebotsvorsorge (anbieten)ArbMedVV Anhang Teil 1 Abs. 2 Nr. 1
Tätigkeit erfordert Atemschutz der Gruppe 1AngebotsvorsorgeArbMedVV Anhang Teil 4 Abs. 2 Nr. 2, AMR 14.2
Nach Beendigung der Tätigkeiten mit silikogenem StaubNachgehende Vorsorge (anbieten)ArbMedVV Anhang Teil 1 Abs. 3 Nr. 1 b

Häufige Fragen

Welcher Beurteilungsmaßstab gilt für Quarzfeinstaub?
Die TRGS 559 nennt in Abschnitt 3.4.2 für Quarz in der alveolengängigen Fraktion einen Beurteilungsmaßstab von 0,05 mg/m³ als Schichtmittelwert. Ergänzend gelten nach TRGS 900 die Arbeitsplatzgrenzwerte von 1,25 mg/m³ für alveolengängigen Staub und 10 mg/m³ für einatembaren Staub. Wird der Beurteilungsmaßstab trotz branchenüblicher Verfahren überschritten, ist ein Schutzmaßnahmenkonzept zu erstellen.
Welche Absaugung ist an handgeführten Maschinen erforderlich?
Handgeführte Maschinen wie Trennschleifer, Schlitz- oder Putzfräsen und Schleifgeräte sind nach TRGS 559 Abschnitt 4.2.2 mit Entstaubern mindestens der Staubklasse M zu betreiben. Vorrangig sind ohnehin staubarme Verfahren: vorkonfektionierte Zuschnitte, Kernbohrung statt Stemmen, Sägen mit Wasserzuführung und staubarme Verwendungsformen wie Liefermörtel oder Pasten.
Darf Quarzstaub trocken zusammengekehrt werden?
Nein. Das Reinigen durch Kehren ohne staubbindende Maßnahmen und das Abblasen von Staubablagerungen mit Druckluft sind nach Anhang I Nummer 2.3 GefStoffV nicht zulässig. Der größte Teil der vermeidbaren Belastung entsteht ohnehin nicht beim Schneiden, sondern beim Aufräumen danach.
Ist arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich?
Bei Tätigkeiten mit silikogenem Staub, bei denen eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann, ist Pflichtvorsorge zu veranlassen (Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ArbMedVV in Verbindung mit TRGS 906). Nach Ende solcher Tätigkeiten kommt nachgehende Vorsorge in Betracht. Für gegenüber krebserzeugenden Stoffen exponierte Beschäftigte ist zudem ein Expositionsverzeichnis nach § 10a GefStoffV zu führen.
Was passiert, wenn die Quarzstaub-Unterweisung fehlt?
Die unterlassene Unterweisung ist ein ausdrücklich benannter Bußgeldtatbestand. § 22 Absatz 1 Nummer 25 GefStoffV erfasst den Fall, dass der Arbeitgeber nicht sicherstellt, dass die Beschäftigten mündlich unterwiesen werden; über § 26 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b Chemikaliengesetz liegt der Rahmen bei bis zu 50.000 Euro. Dieselbe Norm erfasst in Nummer 24 die fehlende Betriebsanweisung, in Nummer 1a die nicht dokumentierte Gefährdungsbeurteilung und in Nummer 17a das nicht geführte Expositionsverzeichnis. Wird durch den Verstoß Leben oder Gesundheit gefährdet, verweist § 22 Absatz 2 GefStoffV auf § 27 ChemG: vorsätzlich bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe, fahrlässig bis zu zwei Jahre, der Versuch ist strafbar. Das Arbeitsschutzgesetz sieht in § 25 Absatz 2 dagegen bis zu 30.000 Euro vor, und das erst bei Zuwiderhandlung gegen eine bereits ergangene behördliche Anordnung.
Ab wann ist Atemschutz bei Quarzstaub Pflicht?
Die TRGS 559 nennt in Abschnitt 3.5.3 zwei Auslöser. Der erste knüpft an die gemessene Expositionshöhe an. Der zweite kommt ohne Messung aus: Bei Tätigkeiten mit sichtbarer Staubentwicklung ist Atemschutz verpflichtend zu tragen. Reichen technische und organisatorische Maßnahmen nicht aus, ist die Fortsetzung der Tätigkeit grundsätzlich nicht zulässig und darf nur befristet und nur zusammen mit einem Schutzmaßnahmenkonzept weiterlaufen. Bei der Geräteauswahl gilt nach Abschnitt 4.2.4 in Verbindung mit der DGUV Regel 112-190 eine Staffelung nach Schutzfaktor; Geräte der Klasse TH1P sind nur bei kurzzeitigen Tätigkeiten bis 15 Minuten zulässig. Belastender Atemschutz darf dabei nie zur Dauermaßnahme werden — das folgt aus § 7 Absatz 5 Satz 2 GefStoffV und ist nach § 22 Absatz 1 Nummer 4 GefStoffV zugleich bußgeldbewehrt.