Aufzugsanlagen: Hauptprüfung, Zwischenprüfung, Notruf

Aufzugsanlagen sind einer der wenigen Bereiche der Gebäudetechnik, in dem die Prüfpflicht unmittelbar aus einer Rechtsverordnung folgt, in dem die Höchstfrist im Verordnungstext steht und in dem der Verordnungsgeber auch festlegt, wer prüfen darf. Wer eine Immobilie mit Aufzug betreibt, hat hier vergleichsweise wenig Auslegungsspielraum. Das erleichtert die Organisation, verschiebt aber den Schwerpunkt: Die eigentliche Arbeit liegt in der Terminüberwachung, in der Dokumentation und in der Frage, ob die Anlage ausreichend erreichbar ist, wenn jemand in der Kabine festsitzt.

Drei Arten von Vorgaben — und warum die Unterscheidung trägt

Vorgaben an Immobilien lassen sich in drei Gruppen einteilen, und diese Einteilung entscheidet darüber, wie verbindlich eine Frist tatsächlich ist.

Die erste Gruppe sind gesetzliche Pflichten mit Frist. Sie stehen in Gesetz oder Rechtsverordnung, nennen ein Intervall oder eine Höchstfrist und benennen häufig auch die zulässige Prüfstelle. Die Prüfung von Aufzugsanlagen nach § 16 BetrSichV in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 2 gehört genau hierher.

Die zweite Gruppe sind Richtlinien und anerkannte Regeln der Technik: Verbandsrichtlinien wie GEFMA 190 oder DIN-Normen wie DIN 31051. Sie sind aus sich heraus nicht verpflichtend. Sie beschreiben, wie Betreiberaufgaben organisiert und wie Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Verbesserung begrifflich voneinander getrennt werden. Für den Aufzug liefern sie die Systematik des Wartungsvertrags, nicht die Prüffrist.

Die dritte Gruppe sind Pflichten, die aus § 823 BGB abgeleitet sind, also aus der Verkehrssicherungspflicht. Sie haben kein Intervall und keinen Prüfkatalog. Sie verlangen, dass Sie Gefahrenquellen im Blick behalten, auf erkennbare Mängel reagieren und Ihr Vorgehen belegen können. Beim Aufzug betrifft das etwa den Umgang mit gemeldeten Störungen zwischen zwei Prüfterminen.

Für den Aufzug ist die Einordnung eindeutig: Er fällt in die erste Gruppe.

Zugelassene Überwachungsstelle statt befähigter Person

Bei vielen Prüfungen an Arbeitsmitteln genügt eine befähigte Person. Bei Aufzugsanlagen ist das anders. Anhang 2 Abschnitt 2 BetrSichV weist die Prüfungen der zugelassenen Überwachungsstelle zu, kurz ZÜS. Eine befähigte Person, auch eine sehr erfahrene, kann die Haupt- und Zwischenprüfung an einer Aufzugsanlage nicht ersetzen.

Das hat praktische Folgen. Der Wartungsvertrag mit dem Aufzugsunternehmen deckt die wiederkehrende Prüfung nicht ab. Wartung und Prüfung sind zwei getrennte Vorgänge mit zwei getrennten Beteiligten und zwei getrennten Nachweisen. Wer beides in einem Ordner führt, ohne es zu trennen, kann bei einer Nachfrage nicht zeigen, dass die ZÜS-Prüfung stattgefunden hat.

Hauptprüfung, Zwischenprüfung, Toleranz

Die Prüffrist für die Hauptprüfung legt der Betreiber fest. Sie darf 24 Monate nicht überschreiten (Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 4.1). Zusätzlich ist eine Zwischenprüfung in der Mitte des Prüfzeitraums durchzuführen (Nr. 4.3). Wenn Sie also den Regelfall einer Zweijahresfrist wählen, ergibt sich in der Praxis ein Zwölfmonatsrhythmus aus abwechselnd Haupt- und Zwischenprüfung.

Für die Einhaltung gilt eine begrenzte Toleranz: Eine Prüfung ist fristgerecht, wenn sie bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Fälligkeitszeitpunkt durchgeführt wird (§ 14 Abs. 5 Satz 6 BetrSichV). Diese zwei Monate sind eine Auffangregelung für Terminverschiebungen, kein zusätzliches Prüfintervall. Der nächste Fälligkeitszeitpunkt verschiebt sich dadurch nicht.

VorgangFristZulässige PrüfstelleFundstelle
Erstprüfung vor Inbetriebnahmevor der erstmaligen VerwendungZÜS§ 15 BetrSichV
Hauptprüfungvom Betreiber festgelegt, höchstens 24 MonateZÜSAnhang 2 Abschnitt 2 Nr. 4.1
Zwischenprüfungin der Mitte des Prüfzeitraums, bei Zweijahresfrist alle 12 MonateZÜSAnhang 2 Abschnitt 2 Nr. 4.3
Toleranzfristgerecht bis 2 Monate nach Fälligkeit§ 14 Abs. 5 Satz 6 BetrSichV

Prüfbescheinigung, Aufbewahrung, Prüfplakette

Über jede Prüfung stellt die ZÜS eine Prüfbescheinigung aus. Deren Pflichtinhalt ist in § 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 9 BetrSichV abschließend aufgezählt. Eine Bescheinigung, der einer dieser Punkte fehlt, ist kein vollständiger Nachweis.

Die Aufbewahrung ist ungewöhnlich lang: Die Bescheinigungen sind während der gesamten Verwendungsdauer der Anlage am Betriebsort aufzubewahren. Eine elektronische Aufbewahrung ist ausdrücklich zulässig (§ 17 Abs. 1 Satz 4 BetrSichV). Das ist der Grund, warum bei Eigentümerwechseln und Verwalterwechseln regelmäßig Lücken entstehen: Es geht nicht um fünf oder zehn Jahre, sondern um die vollständige Historie der Anlage.

Hinzu kommt die Prüfplakette nach § 17 Abs. 2 BetrSichV. Sie wird in der Kabine angebracht und weist Monat und Jahr der nächsten Prüfung sowie die prüfende Stelle aus. Sie ist der einzige Teil der Dokumentation, den Nutzer der Anlage täglich sehen. Eine abgelaufene Plakette ist deshalb häufig der Auslöser für Beschwerden und Nachfragen, auch dann, wenn die Prüfung tatsächlich stattgefunden hat und nur die Plakette nicht getauscht wurde.

Notrufsystem, Notfallplan, Notbefreiung

Anhang 1 Nr. 4.1 BetrSichV verlangt für Aufzugsanlagen ein Zweiwege-Notrufsystem, das eine Sprechverbindung zu einem ständig erreichbaren Notdienst herstellt. Ergänzend sind ein Notfallplan und eine Notbefreiungsanleitung erforderlich, die sich in unmittelbarer Nähe der Anlage befinden.

Diese Anforderung wird in der Praxis häufiger verfehlt als die Prüffristen selbst, weil sie organisatorischer Natur ist. Ein Notruftaster, der klingelt, aber niemanden erreicht, erfüllt die Vorgabe nicht. Bei einem Wechsel des Notdienstleisters, einer geänderten Rufnummer oder einer Umstellung der Telefonanschlusstechnik ist deshalb jedes Mal zu prüfen, ob die Sprechverbindung tatsächlich noch bei einer ständig besetzten Stelle ankommt und ob die ausgehängten Unterlagen die aktuellen Angaben enthalten.

Wohngebäude: Warum die Pflicht auch ohne Beschäftigte greift

Bei vielen Prüfthemen ist die entscheidende Frage, ob am Objekt Beschäftigte tätig sind. Beim Aufzug ist sie es nicht — jedenfalls nicht für die Prüfpflicht selbst.

§ 2 Abs. 3 Nr. 1 BetrSichV erfasst als Arbeitgeber im Sinne der Verordnung auch denjenigen, der ohne Arbeitgeber zu sein eine überwachungsbedürftige Anlage zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken verwendet. Damit sind Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften erfasst. Ein Aufzug in einem reinen Wohngebäude ohne jeden Beschäftigten unterliegt daher denselben Prüffristen und derselben ZÜS-Pflicht wie ein Aufzug im Bürogebäude.

Die Abgrenzung liegt an anderer Stelle, und sie ist fein: Die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Abs. 1 BetrSichV wird von dieser Personengruppe nicht verlangt; § 3 Abs. 1 Satz 3 nimmt sie aus. Die Pflicht zur Ermittlung und Festlegung der Prüffristen nach § 3 Abs. 6 Satz 2 BetrSichV gilt gleichwohl. Sie müssen als Vermieter oder WEG also keine vollständige Gefährdungsbeurteilung für den Aufzug erstellen, aber Sie müssen die Prüffrist bewusst festlegen und diese Festlegung nachvollziehbar machen. In der Praxis wird das Fristintervall häufig stillschweigend von der ZÜS übernommen, ohne dass es je eine dokumentierte Entscheidung des Betreibers gegeben hätte.

Sobald am Objekt eigene Beschäftigte arbeiten — ein angestellter Hausmeister, eine Reinigungskraft, ein Verwaltungsbüro im Haus — verschiebt sich die Einordnung insgesamt. Hausmeisterwerkstatt, Technikräume und Verwaltungsräume werden zur Arbeitsstätte, und ein erheblicher Teil der Pflichten, die im reinen Wohngebäude nicht greifen, kippt von "gilt nicht" auf "gilt". Für den Aufzug betrifft das dann auch die Gefährdungsbeurteilung.

Fassadenbefahranlagen

Fassadenbefahranlagen zählen nach Anhang 2 Abschnitt 2 BetrSichV ausdrücklich zu den Aufzugsanlagen. Sie unterliegen damit derselben Systematik: Erstprüfung vor Inbetriebnahme nach § 15 BetrSichV, Hauptprüfung durch die ZÜS mit einer Höchstfrist von zwei Jahren, zusätzlich Zwischenprüfung in der Mitte des Prüfzeitraums. Ergänzend ist ein Prüf- und Wartungsbuch zu führen.

In der Zuständigkeitsverteilung geht das häufig unter, weil die Fassadenbefahranlage organisatorisch beim Reinigungsdienstleister oder beim Fassadenbetrieb verortet wird und nicht bei der Aufzugstechnik. Wenn Sie eine Objektliste anlegen, gehören Aufzug und Fassadenbefahranlage in dieselbe Kategorie.

Prüfpflichten-Finder

Der Prüfpflichten-Finder auf meisterdok.de führt Sie über wenige Angaben zum Objekt — Nutzungsart, vorhandene Anlagen, Beschäftigtensituation — zu einer Übersicht der einschlägigen Vorgaben mit ihrer jeweiligen Rechtsgrundlage und der Angabe, ob es sich um eine gesetzliche Frist, eine Regel der Technik oder eine aus § 823 BGB abgeleitete Pflicht handelt. Ein Zugang für Ihren Betrieb.

Häufige Fragen

Darf eine befähigte Person die Aufzugsprüfung durchführen?

Nein. Anhang 2 Abschnitt 2 BetrSichV weist Haupt- und Zwischenprüfung der zugelassenen Überwachungsstelle zu. Eine befähigte Person kann diese Prüfungen nicht ersetzen.

Ersetzt der Wartungsvertrag die wiederkehrende Prüfung?

Nein. Wartung und wiederkehrende Prüfung sind getrennte Vorgänge mit getrennten Nachweisen. Der Wartungsvertrag deckt die ZÜS-Prüfung nicht ab.

Wie lange sind Prüfbescheinigungen aufzubewahren?

Während der gesamten Verwendungsdauer der Anlage am Betriebsort. Eine elektronische Aufbewahrung ist zulässig (§ 17 Abs. 1 Satz 4 BetrSichV).

Gilt die Prüfpflicht auch für Aufzüge in reinen Wohngebäuden?

Ja. § 2 Abs. 3 Nr. 1 BetrSichV erfasst auch denjenigen, der ohne Arbeitgeber zu sein eine überwachungsbedürftige Anlage zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken verwendet. Das schließt Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften ein.

Muss eine WEG eine Gefährdungsbeurteilung für den Aufzug erstellen?

Die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Abs. 1 BetrSichV wird von dieser Personengruppe nicht verlangt (§ 3 Abs. 1 Satz 3). Die Ermittlung und Festlegung der Prüffristen nach § 3 Abs. 6 Satz 2 BetrSichV bleibt jedoch erforderlich.

Was gilt für Fassadenbefahranlagen?

Sie zählen nach Anhang 2 Abschnitt 2 BetrSichV zu den Aufzugsanlagen: Erstprüfung nach § 15 BetrSichV, Hauptprüfung durch die ZÜS mit einer Höchstfrist von zwei Jahren, Zwischenprüfung in der Mitte des Prüfzeitraums, Prüf- und Wartungsbuch.

Weiterlesen

Übersicht der wiederkehrenden Prüfpflichten an Immobilien · Prüfpflichten-Finder für Ihr Objekt · Betreiberpflichten an Immobilien im Überblick · Legionellenuntersuchung nach TrinkwV § 31 · Elektroprüfung nach DGUV Vorschrift 3 im Wohngebäude

Stand: 31.08.2026. Arbeitshilfe entlang der genannten Vorgaben, keine Rechtsberatung. Die Einordnung im Einzelfall bleibt erforderlich.

Passend dazu

Legionellenprüfung: Pflicht, Intervalle, Maßnahmenwert

Wann die Untersuchung auf Legionellen nach TrinkwV § 31 verpflichtend ist: die drei Voraussetzungen, Intervalle, Maßnahmenwert 100/100 ml, Aufbewahrung.

VDI 6200: Standsicherheit regelmäßig überprüfen

Drei Prüfstufen, Intervalle nach Schadensfolgeklassen, Bauwerksbuch: was die VDI 6200 verlangt und warum sie Richtlinie ist, nicht Gesetz.

Betreiberpflichten Immobilie: Überblick und Systematik

GEFMA 190 und DIN 31051 als Ordnungsrahmen, Herkunft der Pflichten, Pflichtenübertragung, Nachweisführung und die Prüfverordnungen der 16 Länder.

DGUV V3 Prüfprotokoll: Inhalte, Fristen, Messwerte

Elektroprüfung nach § 5 DGUV Vorschrift 3: Fristen-Richtwerte, Messwerte nach DIN VDE 0701-0702 und Mindestinhalt des Protokolls – inkl. Vorlage.