Unterweisung Strahlarbeiten – Vorlage für Strahlgeräte

Strahlarbeiten sind das Bearbeiten von Oberflächen mit körnigen Strahlmitteln, die durch Druckluft oder mechanisch beschleunigt werden. Die Unterweisung dazu erfolgt vor der erstmaligen Verwendung des Strahlgeräts und danach mindestens einmal jährlich (§ 12 Abs. 1 BetrSichV, § 4 DGUV Vorschrift 1, § 14 GefStoffV). Maßgeblich sind die Betriebssicherheitsverordnung, die Gefahrstoffverordnung mit den einschlägigen Technischen Regeln sowie als Praxishilfe DGUV Regel 109-607 „Branche Metallbau“ Abschnitt 3.8.3.

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  • WordNachweisteil mit Teilnehmerlistein der Unterweisungsunterlage enthalten — Themenliste und Unterschriftszeilen

Das ist enthalten

  • Anforderungen an Strahlmittel: Substitutionsgebot nach § 7 GefStoffV, keine silikogenen Strahlmittel
  • Unzulässigkeit des Trockenstrahlens mit quarzhaltigem Sand und die Einordnung von Quarzfeinstaub nach TRGS 906
  • Klärung der Altbeschichtung vor Arbeitsbeginn: Blei, Chromate, teer- und bitumenhaltige Schichten, Asbestverdacht
  • Atemschutz mit Zwangsbelüftung: Strahlerhelm mit Frischluftversorgung, Atemluftqualität, Schutzanzug, Hand- und Fußschutz
  • Strahlraum und Freistrahlen: Abgrenzung des Bereichs, Gehörschutz nach LärmVibrationsArbSchV
  • Prüfanlässe für Druckluftstrahlgeräte nach Abschnitt 3.12 und Aufzeichnung der Ergebnisse nach § 14 BetrSichV; Nachweisteil mit Unterschriftszeilen

Word (DOCX) und PDF, 5 Seiten

Für wen

Für Maler-, Korrosionsschutz-, Metallbau- und Fassadenbetriebe, deren Beschäftigte mit Strahlgeräten arbeiten.

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Was im Strahlmittel enthalten sein darf — die Zahl, die meist fehlt

Das viel zitierte Sandstrahl-Verbot steht so nicht in der Gefahrstoffverordnung. Es ergibt sich faktisch aus einer konkreten Mengengrenze: Die DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.24 legt fest, dass Strahlmittel nicht mehr als zwei vom Hundert ihres Gewichts an freier kristalliner Kieselsäure enthalten dürfen. Quarzsand überschreitet diesen Wert regelmäßig. Zusammen mit der Einstufung quarzstaubbezogener Tätigkeiten in der TRGS 906 und dem Substitutionsgebot führt das zum praktischen Ausschluss quarzhaltiger Strahlmittel; Ausnahmegenehmigungen sind in Sonderfällen durch die zuständige Arbeitsschutzverwaltung möglich.

Weniger bekannt sind die Schwermetallgrenzen derselben Regel. Antimon, Blei, Cadmium, Zinn, Arsen, Beryllium, Chromate, Kobalt und Nickel dürfen in der Summe höchstens zwei vom Hundert des Gewichts ausmachen; Arsen, Beryllium, Chromate, Kobalt und Nickel in der Summe höchstens 0,2 vom Hundert; Beryllium, Chromate, Kobalt und Cadmium jeweils einzeln höchstens 0,1 vom Hundert. Die TRGS 559 ergänzt die Verfahrensseite und verlangt vorrangig Verfahren mit geringer Staubfreisetzung, etwa Nass- oder Feuchtstrahlen oder Verfahren mit integrierter Absaugung.

Der Wechsel des Strahlmittels ist damit dokumentationspflichtig. Die Substitutionsprüfung ist nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 GefStoffV Teil der Gefährdungsbeurteilung; nach § 6 Absatz 8 Satz 2 sind das Ergebnis der Prüfung auf Substitutionsmöglichkeiten und eine Begründung für den Verzicht auf eine technisch mögliche Substitution schriftlich festzuhalten.

Atemschutz, Absaugung und Lärm: die Zahlen für die Praxis

Bei Gefahrstoffkontakt sind nach dem BG-BAU-Baustein C 401 glatte, einteilige, komplett belüftete Strahlerschutzanzüge des Typs 3 nach DIN EN ISO 14877 mit umgebungsluftunabhängiger Versorgung zu tragen. Auch Begleitpersonen im Gefährdungsbereich brauchen Atemschutz. Die Druckluft-Schlauchgeräte richten sich nach DIN EN 14594, die Atemluftqualität nach DIN EN 12021; die Ausrüstung fällt in Kategorie III der PSA-Verordnung.

Für die Absaugung nennt derselbe Baustein konkrete Kennwerte: Bei stationären Strahlanlagen ein 40- bis 60-facher Luftwechsel pro Stunde bei 40 bis 50 Pascal Unterdruck, bei mobilen Strahlgeräten mindestens ein fünffacher Luftwechsel bei 20 Pascal.

Beim Lärm ordnet die BG-BAU-Handlungshilfe den Korrosionsschützer — das Berufsbild mit Strahlarbeiten — bei einem Tages-Lärmexpositionspegel von 100 dB(A) ein. Die Auslösewerte der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung liegen deutlich darunter: unterer Auslösewert 80 dB(A) beziehungsweise 135 dB(C) Spitzenschalldruckpegel, oberer Auslösewert 85 dB(A) beziehungsweise 137 dB(C). Ab dem oberen Auslösewert muss der Arbeitgeber die bestimmungsgemäße Benutzung des Gehörschutzes sicherstellen.

Strahlkessel sind Druckbehälter — mit eigenen Prüfpflichten

Ein in der Praxis häufig übersehener Punkt: Strahlkessel sind Druckbehälter im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. Überschreitet das Druckinhaltsprodukt aus zulässigem Druck und Volumen 1.000 bar mal Liter, ist die Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle erforderlich; darunter genügt eine befähigte Person.

Die Höchstfristen für Druckbehälter nach Anhang 2 Abschnitt 4 BetrSichV lauten: äußere Prüfung alle zwei Jahre, innere Prüfung alle fünf Jahre, Festigkeitsprüfung alle zehn Jahre. Unabhängig davon fordert die DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.24 die Prüfung durch einen Sachkundigen vor der Erstinbetriebnahme, nach einer Betriebsunterbrechung von mehr als einem Jahr, nach Standortwechsel und nach Instandsetzung; die Prüfbescheinigung ist bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

Zwei weitere konkrete Vorgaben derselben Regel betreffen den Alltag: Vor Inbetriebnahme einer Strahlmaschine oder -anlage mit betretbarem Strahlraum hat sich der Maschinenführer davon zu überzeugen, dass sich keine Versicherten im Strahlraum aufhalten. Und beim Strahlen von Magnesiumlegierungen mit mehr als 80 Gewichtsprozent Magnesium dürfen Stahl und Gusseisen nicht als Strahlmittel verwendet werden. Bei der Hygiene verlangt die Regel, Strahlerschutzkleidung erst nach gründlicher Reinigung abzulegen und getrennt aufzubewahren sowie Aufenthalts-, Umkleide- und Sanitärräume mindestens einmal täglich feucht zu reinigen.

Grenzwerte für Strahlmittel: Was das Strahlmittel enthalten darf
Stoff oder StoffgruppeZulässiger HöchstgehaltRechtsgrundlage
Freie kristalline Kieselsäure (Quarz)Höchstens 2 Prozent des GewichtsDGUV Regel 100-500, Kap. 2.24, Abschn. 3.2
Antimon, Blei, Cadmium, Zinn, Arsen, Beryllium, Chromate, Kobalt, Nickel (Summe)Höchstens 2 Prozent des GewichtsDGUV Regel 100-500, Kap. 2.24, Abschn. 3.2
Arsen, Beryllium, Chromate, Kobalt, Nickel (Summe)Höchstens 0,2 Prozent des GewichtsDGUV Regel 100-500, Kap. 2.24, Abschn. 3.2
Beryllium, Chromate, Kobalt, Cadmium (jeweils einzeln)Höchstens 0,1 Prozent des GewichtsDGUV Regel 100-500, Kap. 2.24, Abschn. 3.2
Strahlmittel beim Strahlen von Magnesiumlegierungen über 80 Gewichtsprozent MagnesiumStahl und Gusseisen unzulässigDGUV Regel 100-500, Kap. 2.24, Abschn. 3.9

Häufige Fragen

Darf mit Quarzsand trockengestrahlt werden?
Nein. § 7 GefStoffV verpflichtet zur Substitution, und DGUV Regel 109-607 Abschnitt 3.8.3 nennt als Maßnahme ausdrücklich, keine silikogenen Strahlmittel zu verwenden. Alveolengängiger Quarzstaub ist nach TRGS 906 als krebserzeugendes Verfahren gelistet. Geeignet sind quarzfreie Strahlmittel, für die der Hersteller den Gehalt an freier kristalliner Kieselsäure belegt.
Reicht beim Freistrahlen eine partikelfiltrierende Halbmaske?
Nein. Beim Freistrahlen ist die Staubkonzentration im Atembereich so hoch, dass filtrierende Halbmasken nicht ausreichen. Kapitel 2.24 Abschnitt 3.3 sieht Strahlerhelme mit Frischluftversorgung und Prallschutzüberzug vor. Aus dem Druckluftnetz zugeführte Atemluft ist zu filtern und bei Bedarf anzuwärmen.
Was ist vor dem Strahlen im Bestand zu klären?
Vor dem ersten Strahldurchgang ist zu klären, was auf der Fläche liegt. Bleihaltige Altanstriche sind nach TRGS 505 zu beurteilen, chromathaltige Grundierungen fallen unter § 10 GefStoffV, bei teer- oder bitumenhaltigen Beschichtungen sind polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe möglich. Bei Asbestverdacht ist die Arbeit einzustellen und die vorgesetzte Person zu informieren. Unbekannte Beschichtungen werden vor Arbeitsbeginn beprobt.
Wann sind Strahlgeräte zu prüfen?
Ortsveränderlich eingesetzte Strahlgeräte sind nach DGUV Regel 109-607 Abschnitt 3.8.3 vor der Inbetriebnahme an einem neuen Standort von einer zur Prüfung befähigten Person zu prüfen. Art, Umfang und Fristen der wiederkehrenden Prüfungen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV; wegen des Verschleißes durch abrasive Stoffe sind geeignete Prüfintervalle festzulegen. Die Ergebnisse sind nach § 14 BetrSichV aufzuzeichnen und aufzubewahren.
Welches Bußgeld droht, wenn die Unterweisung Strahlarbeiten fehlt?
Bis zu 50.000 Euro. § 22 GefStoffV stuft es ausdrücklich als Ordnungswidrigkeit ein, wenn der Arbeitgeber entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Beschäftigten über auftretende Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden. Dasselbe gilt, wenn keine schriftliche Betriebsanweisung nach § 14 Absatz 1 Satz 1 zugänglich ist oder die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Absatz 8 Satz 1 nicht dokumentiert wurde. Verwiesen wird auf § 26 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b Chemikaliengesetz; dieser Katalog ist mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro bewehrt. Wer durch den Verstoß Leben oder Gesundheit gefährdet, macht sich zusätzlich nach den Strafvorschriften des Chemikaliengesetzes strafbar.
Brauchen Strahler eine arbeitsmedizinische Vorsorge?
In der Regel ja, und zwar als Pflichtvorsorge. Der Anhang der ArbMedVV nennt in Teil 4 Absatz 1 Nummer 1 Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 erfordern, als Anlass für Pflichtvorsorge; bei Atemschutz der Gruppe 1 ist nach Teil 4 Absatz 2 Nummer 2 Angebotsvorsorge vorgesehen. Zusätzlich ist silikogener Staub in Teil 1 Absatz 1 Nummer 1 als Gefahrstoff mit Pflichtvorsorge gelistet. Die BG BAU weist darauf hin, dass Beschäftigte vor dem Einsatz eine arbeitsmedizinische Vorsorge absolvieren müssen und eine Betriebsärztin oder ein Betriebsarzt die physische und psychische Eignung bestätigt. Welche Atemschutz-Gruppe im Einzelfall vorliegt, ist in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.