Unterweisung Hochdruckreiniger – Vorlage für Flüssigkeitsstrahler
Hochdruckreiniger sind Flüssigkeitsstrahler im Sinne der DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.36. Die Unterweisung dazu ist die tätigkeitsbezogene Unterrichtung der bedienenden Personen über Rückstoßkräfte, Hochdruckverletzungen, den Zustand der Schläuche und das Verhalten bei Störungen. Sie erfolgt vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich (Kapitel 2.36 Abschnitt 3.3, § 12 Abs. 1 BetrSichV, § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1).
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- PDFunterweisung-hochdruckreiniger.pdfDieselbe Unterlage als PDF — druckfertig(5 Seiten)
- WordNachweisteil mit Teilnehmerlistein der Unterweisungsunterlage enthalten — Themenliste und Unterschriftszeilen
Das ist enthalten
- Anwendungsbereich: zulässiger Betriebsüberdruck ab 25 bar oder Druckförderprodukt ab 10000 – mit Rechenbeispielen für gängige Geräte
- Mindestalter 18 Jahre und Vertrautheit mit Einrichtungen und Verfahren nach Kapitel 2.36 Abschnitt 3.2.1
- Rückstoßkraft in der Längsachse: bis 150 N von Hand, über 150 bis 250 N nur mit Zusatzmaßnahmen, über 250 N unzulässig
- Hochdruckverletzungen: Entstehung, Erstmaßnahmen und Hinweis an die behandelnde Ärztin oder den Arzt
- Schläuche, Anschlüsse und Arbeitsumfeld: Verlegung, Aussonderung beschädigter Leitungen, Einbinden nur durch Sachkundige
- Prüfanlässe und Aufzeichnung nach § 14 BetrSichV sowie Meldepflicht bei Mängeln nach § 16 DGUV Vorschrift 1; Nachweisteil mit Unterschriftszeilen
Word (DOCX) und PDF, 5 Seiten
Für wen
Für Gebäudereinigungs-, Bau- und Kommunalbetriebe, deren Beschäftigte mit Hochdruckreinigern arbeiten.
Wann Kapitel 2.36 trotz niedriger Druckwerte greift – und welche Geräte ausgenommen sind
Abschnitt 1.2 des Kapitels 2.36 erweitert den Anwendungsbereich nach unten: Das Kapitel findet auch auf das Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern Anwendung, deren Betriebsüberdruck unter 25 bar und deren Druckförderprodukt unter 10 000 liegt, wenn Gefahrstoffe oder Flüssigkeiten mit einer Betriebstemperatur von mehr als 50 Grad Celsius zur Anwendung gelangen sollen. Für die Praxis heißt das: Ein Warmwassergerät oder ein eingemischtes Reinigungsmittel kann die Anwendung des Kapitels auslösen, obwohl die Kennwerte des Geräts unterhalb der Schwellen aus Abschnitt 1.1 bleiben. Welche Eigenschaften einen Stoff zum Gefahrstoff machen, listet der Anhang des Kapitels auf.
Abschnitt 1.4 nimmt eine Reihe von Geräten ausdrücklich aus. Dazu zählen Feuerlöschgeräte, Brenner für flüssige Brennstoffe, handbetriebene Geräte mit drucklosem Vorratsbehälter, Abfüll- und Dosiereinrichtungen, Geräte für das Ausspritzen von bitumen- oder teerhaltigen Bindemitteln im Bauwesen, Betonspritz- und Mörtelspritzmaschinen sowie Geräte zur Bodeninjektion. Als handbetrieben gilt ein Gerät nach der Erläuterung dann, wenn das Austreten der Flüssigkeit aus der Spritzeinrichtung oder der Druckaufbau im Windkessel durch Muskelkraft bewirkt wird. Das Strahlen mit körnigen Strahlmitteln fällt nach Abschnitt 1.3 nicht unter dieses Kapitel, sondern unter Kapitel 2.24.
Abschnitt 3.7.9 bindet den Betriebsüberdruck an die Betriebsanleitung des Herstellers. Fehlt die Druckangabe, dürfen Spritzeinrichtungen nur mit einem Betriebsüberdruck von nicht mehr als 25 bar betrieben werden. Beim Austausch von Wechselsätzen müssen nach Abschnitt 3.11.3 alle Teile einschließlich der Sicherheits- und Messeinrichtungen dem zulässigen Betriebsüberdruck des jeweiligen Wechselsatzes entsprechen, und der neue Betriebszustand ist dauerhaft und deutlich zu kennzeichnen, etwa durch ein unverlierbares Wechselschild. Werden brennbare Flüssigkeiten verarbeitet, gelten nach Abschnitt 2 Nummer 18 Bereiche von 5 Metern um die Verarbeitungsstelle als feuergefährdete Bereiche.
Prüfanlässe, Anforderungen an Sachkundige und Nachweis am Verwendungsort
Abschnitt 4.1 benennt vier Anlässe, zu denen Flüssigkeitsstrahler durch einen Sachkundigen auf ihren arbeitssicheren Zustand zu prüfen sind: vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderungen oder Instandsetzungen von Teilen der Einrichtung, die die Sicherheit beeinflussen, nach einer Betriebsunterbrechung von mehr als sechs Monaten sowie mindestens alle zwölf Monate. Bei stillgelegten Geräten kann die Prüfung bis zur nächsten Inbetriebnahme ausgesetzt werden. Die Regel ordnet diese Fristen als bisherige Praxis ein, die den Regeln der Technik entspricht; die verbindliche Festlegung von Art, Umfang und Fristen bleibt Sache des Arbeitgebers.
Sachkundig ist nach der Erläuterung zu Abschnitt 4.1, wer aufgrund fachlicher Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Flüssigkeitsstrahler hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik so weit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand beurteilen kann. Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme beschränkt sich nach Abschnitt 4.2 auf die ordnungsgemäße Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft. Bei öl- und gasbefeuerten Geräten können daneben Prüfungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erforderlich sein, die unabhängig davon zu veranlassen sind.
Nach Abschnitt 4.3 sind die Prüfergebnisse für jeden Flüssigkeitsstrahler schriftlich festzuhalten und bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren; als Nachweisformen nennt die Regel Prüfbuch, Maschinenkartei und Prüfbescheinigung. Abschnitt 4.4 verlangt zusätzlich, dass der Prüfnachweis am Verwendungsort vorliegt, was durch eine Kopie vor Ort oder eine Prüfplakette am Gerät erreicht werden kann. Davon unabhängig sind nach Abschnitt 3.11.1 vor jeder Inbetriebnahme die wesentlichen Teile durch eine beauftragte Person auf ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Als wesentliche Teile gelten Sicherheitseinrichtungen, Schlauchleitungen, Spritzeinrichtungen und Schaltgerätekombinationen; Mängel sind vorher zu beseitigen.
Lärm, Aerosole und elektrische Sicherheit als eigenständige Gefährdungen
Die DGUV Information 214-022 "Industriereinigung" berichtet in Abschnitt 7.1.2 von personenbezogenen Messungen, nach denen Flüssigkeitsstrahler bei der Bearbeitung von Oberflächen mit Drücken von etwa 1 000 bar Schalldruckpegel von 97 dB(A) bis 120 dB(A) erzeugen können. Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung legt in Paragraf 6 die unteren Auslösewerte auf 80 dB(A) beziehungsweise 135 dB(C) und die oberen auf 85 dB(A) beziehungsweise 137 dB(C) fest, jeweils ohne Berücksichtigung der Dämmwirkung eines Gehörschutzes. Ab dem oberen Auslösewert hat der Arbeitgeber nach Paragraf 8 Absatz 3 für die bestimmungsgemäße Verwendung des Gehörschutzes zu sorgen.
Dieselbe DGUV Information ordnet in Abschnitt 5.2.3 alle Arbeiten mit Aerosolentstehung aus Abwasser als Gefährdung ein und nennt dabei ausdrücklich Arbeiten mit Hochdruckreinigern, etwa die Hochdruckspülreinigung von Kanälen. Auch Abwässer mit geringen Verunreinigungen können danach Legionellen enthalten, wenn dauerhaft ein Temperaturbereich von etwa 20 bis 45 Grad Celsius eingehalten ist; das Einatmen von legionellenhaltigem Wassernebel kann schwere, teils tödliche Lungenentzündungen hervorrufen. Abschnitt 7.2 weist zusätzlich auf Hand-Arm-Schwingungen hin, die bei Geräten mit asymmetrisch angeordneten rotierenden Düsen mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auftreten.
Kapitel 2.36 Abschnitt 3.7.12 untersagt es, den Flüssigkeitsstrahl auf elektrische Anlagen oder Betriebsmittel zu richten. Die Ausnahme greift nur, wenn eine Gefährdung durch elektrischen Strom ausgeschlossen ist, etwa weil freigeschaltet wurde oder die Betriebsmittel in entsprechender Schutzart ausgeführt und durch den Strahl nicht beschädigbar sind. Für Bau- und Montagestellen fordert die DGUV Information 203-006 in den Abschnitten 5.1 und 5.2 sowohl für Stromkreise bis AC 32 A mit fest angeschlossenen handgeführten Verbrauchsmitteln als auch für Steckdosenstromkreise bis AC 32 A den Betrieb über Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen mit einem Bemessungsdifferenzstrom von höchstens 30 mA.
| Tatbestand | Rechtsgrundlage | Rahmen | Anmerkung |
|---|---|---|---|
| Gefährdungsbeurteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchgeführt | Paragraf 22 Abs. 1 Nr. 1 BetrSichV i. V. m. Paragraf 25 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ArbSchG | Geldbuße bis 5.000 Euro | Erfasst vorsätzliches und fahrlässiges Handeln |
| Beschäftigte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterwiesen | Paragraf 22 Abs. 1 Nr. 26 BetrSichV (zu Paragraf 12 Abs. 1 Satz 2 BetrSichV) | Geldbuße bis 5.000 Euro | Nummer 27 erfasst die fehlende Betriebsanweisung |
| Arbeitsmittel nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lassen | Paragraf 22 Abs. 1 Nr. 28 BetrSichV (zu Paragraf 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1) | Geldbuße bis 5.000 Euro | Nummer 30 erfasst die fehlende Aufzeichnung des Prüfergebnisses |
| Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare behördliche Anordnung | Paragraf 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2 ArbSchG | Geldbuße bis 30.000 Euro | Für Beschäftigte nach Buchstabe b bis 5.000 Euro |
| Zuwiderhandlung gegen eine Unfallverhütungsvorschrift, soweit diese für den Tatbestand auf die Bußgeldvorschrift verweist | Paragraf 209 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB VII | Geldbuße bis 10.000 Euro | DGUV Regeln selbst enthalten keinen eigenen Bußgeldtatbestand |
| Vorsätzliche Handlung nach Paragraf 22 Abs. 1 BetrSichV, die Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet | Paragraf 23 Abs. 1 BetrSichV i. V. m. Paragraf 26 Nr. 2 ArbSchG | Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe | Übergang von der Ordnungswidrigkeit zur Straftat |
Häufige Fragen
- Ab wann gilt die DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.36?
- Das Kapitel gilt für Flüssigkeitsstrahler, deren zulässiger Betriebsüberdruck 25 bar und mehr beträgt oder bei denen das Druckförderprodukt die Zahl 10000 erreicht oder übersteigt. Das Druckförderprodukt ist das Produkt aus dem zulässigen Betriebsüberdruck in bar und dem Volumenstrom in Litern pro Minute. Auch unterhalb dieser Schwellen bleiben Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV, Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 12 BetrSichV bestehen.
- Welche Rückstoßkräfte sind zulässig?
- Nach Kapitel 2.36 Abschnitt 3.7.5 darf eine von Hand gehaltene Spritzeinrichtung bis 150 N ohne zusätzliche Maßnahmen geführt werden. Über 150 N bis 250 N sind zusätzliche Maßnahmen nötig, etwa Körperstütze, Zweihandschaltung oder feste Halterung. Über 250 N ist eine von Hand gehaltene Spritzeinrichtung nicht zulässig.
- Warum sind Hochdruckverletzungen so gefährlich?
- Ein Hochdruckstrahl durchdringt die Haut. Die äußere Wunde ist dabei oft nur wenige Millimeter groß und wirkt harmlos, während im Gewebe darunter Flüssigkeit, Schmutz und Keime eingebracht wurden. Solche Verletzungen entwickeln sich innerhalb von Stunden dramatisch und erfordern in der Regel eine chirurgische Behandlung.
- Wer darf mit Hochdruckreinigern arbeiten und wer prüft die Geräte?
- Nach Kapitel 2.36 Abschnitt 3.2.1 dürfen mit Arbeiten an Flüssigkeitsstrahlern nur Versicherte beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit den Einrichtungen und Verfahren vertraut sind. Die Prüfung erfolgt durch die zur Prüfung befähigte Person im Sinne der BetrSichV; Art, Umfang und Fristen sind nach § 3 BetrSichV in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen, die Ergebnisse nach § 14 BetrSichV aufzuzeichnen.
- Welche Erstmaßnahmen und welche Angaben verlangt ein Unfall mit dem Hochdruckstrahl?
- Die DGUV Information 214-022 "Industriereinigung" stuft in Abschnitt 9.1.5 Verletzungen durch den Flüssigkeitsstrahl eines Hochdruckreinigers unabhängig vom betroffenen Körperteil als lebensbedrohlich ein, weil es zur Zerreißung innerer Organe, zur Zerstörung von Muskelgewebe und zu inneren Blutungen kommen kann. Als vorrangig nennt sie Schockbekämpfung, Freihalten der Atemwege, Überwachung der Vitalfunktionen und den Transport ins Krankenhaus durch den Rettungsdienst. Die dort abgedruckte Musterkarte bezeichnet die Verletzung als akuten chirurgischen Notfall, der durch einen Unfallchirurgen zu behandeln ist, und nennt Arbeitsdrücke bis 4 000 bar sowie Strahlgeschwindigkeiten bis 1 000 Meter pro Sekunde. Nach Kapitel 2.36 Abschnitt 3.7.6 gehört auf einen solchen Notfallausweis außerdem, um welches unter Druck gesetzte Material es sich handelt und ob Beimengungen wie Additive, Abrasivmittel, Chemikalien oder wiederaufbereitetes Wasser eingesetzt wurden.
- Dürfen Auszubildende unter 18 Jahren an Flüssigkeitsstrahlern eingesetzt werden?
- Kapitel 2.36 sieht in Abschnitt 3.2.2 eine eng begrenzte Ausnahme vor: Die Altersgrenze gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und ihr Schutz durch einen Aufsicht Führenden gewährleistet ist. Aufsicht Führender ist nach der Erläuterung, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für deren arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat; er muss dafür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und weisungsbefugt sein. Parallel gilt Paragraf 22 Jugendarbeitsschutzgesetz. Dessen Absatz 1 verbietet unter anderem Arbeiten mit nicht erkennbaren Unfallgefahren, mit starker Nässe sowie mit schädlichen Einwirkungen von Lärm und Gefahrstoffen. Absatz 2 lässt sie nur zu, wenn sie zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich sind, die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist und der Luftgrenzwert bei Gefahrstoffen unterschritten wird.