Unterweisung Epoxidharze – Vorlage für Reaktionsharze

Die Unterweisung Epoxidharze ist die tätigkeitsbezogene Unterrichtung der Beschäftigten über die Gefährdung durch nicht ausgehärtete Epoxidharz-Produkte und über die Maßnahmen, die Hautkontakt vermeiden. Sie erfolgt vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich (§ 14 Absatz 2 GefStoffV). Maßgebliche Praxishilfe ist die DGUV Information 201-062 „Epoxidharze in der Bauwirtschaft“, ergänzt um die TRGS 401 zur Gefährdung durch Hautkontakt.

Das steckt im Download

Sie erhalten nach dem Kauf die ZIP-Datei unterweisung-epoxidharz.zip mit diesen Dateien:

  • Wordunterweisung-epoxidharz.docxUnterweisungsunterlage Epoxidharze — bearbeitbar in Word(4 Seiten)
  • PDFunterweisung-epoxidharz.pdfDieselbe Unterlage als PDF — druckfertig(4 Seiten)
  • WordNachweisteil mit Teilnehmerlistein der Unterweisungsunterlage enthalten — Themenliste und Unterschriftszeilen

Das ist enthalten

  • Gesundheitliche Wirkungen: Hautreizung, Verätzung von Haut und Hornhaut, allergisches Ekzem, Atemwegsreizung, Lösemittelwirkung
  • Grundsatz der vollständigen Vermeidung von Hautkontakt und die Unvorhersehbarkeit der Sensibilisierung
  • Typische Kontaktsituationen: Transport, Dosieren, Mischen, Applizieren, Werkzeugreinigung, verunreinigte Arbeitsmittel und PSA
  • Schutzhandschuhe: geprüfte Modelle aus Nitril oder Butylkautschuk, zusätzlicher Schutz bei lösemittelhaltigen Produkten
  • Weitere Ausrüstung nach DGUV Information 201-062: Augen- und Gesichtsschutz, Schutzanzug Typ 4 und Typ 5, Mischstation, Atemschutz
  • Hautreinigung, Erste Hilfe und arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV; Nachweisteil mit Unterschriftszeilen

Word (DOCX) und PDF, 4 Seiten

Für wen

Für Fliesenleger-, Estrich-, Abdichtungs- und Betoninstandsetzungsbetriebe, die Epoxidharz-Produkte verarbeiten.

Einzel-Unterweisung
19 €einmalig, inkl. MwSt.
Für 19 € kaufen

Bußgeld, Strafbarkeit und die Pflichten dahinter

Die Unterweisung zu Epoxidharzen ist kein Formalakt, sondern ausdrücklich bußgeldbewehrt. § 22 Absatz 1 Nummer 25 GefStoffV erfasst den Fall, dass der Arbeitgeber nicht sicherstellt, dass die Beschäftigten mündlich über Gefährdungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Über § 26 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b in Verbindung mit § 26 Absatz 3 Chemikaliengesetz liegt der Rahmen bei bis zu 50.000 Euro. Dieselbe Norm erfasst in Nummer 24 die fehlende schriftliche Betriebsanweisung, in Nummer 1a die nicht dokumentierte Gefährdungsbeurteilung und in Nummer 2 das fehlende Gefahrstoffverzeichnis.

Wird durch einen solchen Verstoß vorsätzlich das Leben oder die Gesundheit eines anderen gefährdet, verlässt der Fall den Bußgeldbereich: § 27 Absatz 2 ChemG sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, bei Fahrlässigkeit bis zu zwei Jahre, und der Versuch ist strafbar. Zum Vergleich: Das Arbeitsschutzgesetz sieht in § 25 Absatz 2 bis zu 30.000 Euro vor, und das erst bei Zuwiderhandlung gegen eine bereits ergangene behördliche Anordnung.

Häufig übersehen wird auch die Dokumentationspflicht: Nach § 6 Absatz 8 Satz 1 GefStoffV ist die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten und vor Aufnahme der Tätigkeit zu dokumentieren. Der aus § 6 ArbSchG bekannte Schwellenwert von zehn Beschäftigten gilt hier gerade nicht. Anzugeben sind zusätzlich das Ergebnis der Substitutionsprüfung und eine Begründung, falls auf eine technisch mögliche Substitution verzichtet wird.

Pflichtvorsorge statt Angebot: Epoxidharz steht namentlich in der ArbMedVV

Epoxidharz gehört zu den wenigen Stoffgruppen, die im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge wörtlich genannt sind. Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe g ArbMedVV führt Tätigkeiten mit dermaler Gefährdung oder inhalativer Exposition durch Bestandteile unausgehärteter Epoxidharze auf, insbesondere durch Versprühen. Damit handelt es sich um Pflichtvorsorge, nicht um Angebotsvorsorge.

Die Rechtsfolge ist scharf: Nach § 4 Absatz 1 ArbMedVV muss die Pflichtvorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit veranlasst werden, und nach § 4 Absatz 2 darf der Arbeitgeber die Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn die beschäftigte Person daran teilgenommen hat. Die DGUV Information 201-062 verlangt zusätzlich, dass die Vorsorge durch eine fachärztliche Person mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin veranlasst wird. Die AMR Nr. 2.1 nennt als Regelfrist für die erste Nachuntersuchung drei Monate und für jede weitere zwölf bis 36 Monate — eine der kürzesten Erstfristen des gesamten Regelwerks.

Ebenfalls Pflicht, aber selten umgesetzt: Nach § 14 Absatz 2 Satz 2 GefStoffV ist eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung Teil der Unterweisung. Sie muss die Beschäftigten auch darüber informieren, unter welchen Voraussetzungen sie Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge haben und welchem Zweck diese dient.

Warum bei Epoxidharz das übliche Gefährdungsraster nicht greift

Die TRGS 401 bewertet die Gefährdung durch Hautkontakt sonst nach Kontaktfläche und Kontaktdauer. Für unausgehärtete Epoxidharzsysteme setzt sie dieses Raster ausdrücklich außer Kraft: Bei allen Tätigkeiten mit Stoffen, die erfahrungsgemäß bei einer erheblichen Anzahl von Beschäftigten eine Sensibilisierung durch Hautkontakt hervorrufen können, liegt eine hohe Gefährdung vor — Epoxidharzsysteme werden dort als Beispiel genannt. Auslöser sind vor allem Aminhärter und Reaktivverdünner.

Für die Produktauswahl im Einkauf ist der GISCODE das praktische Werkzeug. Die BG BAU führt Epoxidharzprodukte in Gruppen von RE05 bis RE90; der GISCODE muss laut GISBAU auf dem Gebinde, in der Technischen Information und im Sicherheitsdatenblatt angegeben sein. Produkte der Gruppen RE55, RE75 und RE90 sind als reproduktionstoxisch-verdächtig geführt. Als lösemittelfrei gilt ein verarbeitungsfertiges Produkt laut DGUV Information 201-062 erst unterhalb von 0,5 Prozent Lösemittelgehalt.

Praktisch relevant ist außerdem die Handschuhregel der DGUV Information 201-062: Schutzhandschuhe niemals über schmutzige, feuchte oder eingecremte Hände ziehen, maximal für eine Schicht verwenden, nie innen verunreinigte oder aufgequollene Handschuhe benutzen. Lederhandschuhe und viele nitrilgetränkte Baumwollhandschuhe bieten gegenüber Epoxidharzbestandteilen ausdrücklich keinen Schutz.

Epoxidharz-Pflichten: Rechtsgrundlage, Frist und Sanktionsrahmen
PflichtRechtsgrundlageFrist oder TurnusSanktionsrahmen
Mündliche Unterweisung inklusive arbeitsmedizinisch-toxikologischer Beratung§ 14 Abs. 2 GefStoffVVor Aufnahme, danach mindestens jährlichBis 50.000 € (§ 22 Abs. 1 Nr. 25 GefStoffV i. V. m. § 26 ChemG)
Schriftliche Betriebsanweisung Epoxidharz§ 14 Abs. 1 Satz 1 GefStoffVVor Aufnahme, Aktualisierung bei maßgeblicher ÄnderungBis 50.000 € (§ 22 Abs. 1 Nr. 24 GefStoffV)
Dokumentierte Gefährdungsbeurteilung inklusive Substitutionsprüfung§ 6 Abs. 8 Satz 1 GefStoffVVor Aufnahme, unabhängig von der BeschäftigtenzahlBis 50.000 € (§ 22 Abs. 1 Nr. 1a GefStoffV)
Gefahrstoffverzeichnis§ 6 Abs. 12 Satz 1 GefStoffVFortlaufend zu führenBis 50.000 € (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 GefStoffV)
Arbeitsmedizinische PflichtvorsorgeArbMedVV Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 2 g, § 4 Abs. 1 und 2Vor Aufnahme, 1. Nachuntersuchung nach 3 Monaten, danach 12–36 MonateTätigkeit darf ohne Teilnahme nicht ausgeübt werden

Häufige Fragen

Warum reicht es nicht, den Hautkontakt zu verringern?
Eine Sensibilisierung kann sich innerhalb weniger Tage oder erst nach Jahren entwickeln; das ist individuell verschieden und nicht vorhersehbar. Ist die Allergie einmal da, führt jeder weitere Kontakt zu immer stärkeren Reaktionen. Eine kleine, unbemerkte Kontamination reicht für eine Sensibilisierung aus. Deshalb gilt der Grundsatz: Hautkontakt ist vollständig zu vermeiden, nicht zu verringern.
Welche Schutzhandschuhe sind geeignet?
Beim Umgang mit lösemittelfreien Epoxidharz-Produkten müssen speziell auf Epoxidharz geprüfte Schutzhandschuhe aus Nitril oder Butylkautschuk getragen werden. Werden Lösemittel oder lösemittelhaltige Produkte verwendet, sind zusätzlich auf diese Lösemittel abgestimmte Chemikalienschutzhandschuhe erforderlich. Die konkreten Modelle ergeben sich aus der Betriebsanweisung und dem Hand- und Hautschutzplan.
Ersetzen Hautschutzmittel die Schutzhandschuhe?
Nein. Hautschutzmittel sind niemals ein Ersatz für Schutzhandschuhe. Sie bieten gegen hautgefährdende Stoffe wie Epoxidharze keinen Schutz und können Hauterkrankungen nicht verhindern.
Wie oft ist zu Epoxidharzen zu unterweisen?
Vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen; Inhalt und Zeitpunkt sind schriftlich festzuhalten und durch Unterschrift zu bestätigen (§ 14 Absatz 2 GefStoffV). Nach TRGS 401 kann eine mehrmals jährliche Unterweisung erforderlich sein, wenn der Erfolg der Maßnahmen in erheblichem Umfang von organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen abhängt oder wenn Hauterkrankungen aufgetreten sind.
Reicht ein Vorsorge-Angebot aus oder ist die arbeitsmedizinische Vorsorge bei Epoxidharz verpflichtend?
Es handelt sich um Pflichtvorsorge. Epoxidharz ist im Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe g der ArbMedVV namentlich aufgeführt — bei dermaler Gefährdung oder inhalativer Exposition durch Bestandteile unausgehärteter Epoxidharze, insbesondere beim Versprühen. Nach § 4 Absatz 1 ArbMedVV ist die Vorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit zu veranlassen, und nach § 4 Absatz 2 darf der Arbeitgeber die Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn die beschäftigte Person teilgenommen hat. Die AMR Nr. 2.1 nennt für die erste Nachuntersuchung drei Monate, für jede weitere zwölf bis 36 Monate. Die DGUV Information 201-062 verlangt die Veranlassung durch eine fachärztliche Person mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin.
Dürfen Auszubildende und Jugendliche Epoxidharz verarbeiten?
§ 22 Absatz 1 Nummer 6 JArbSchG untersagt die Beschäftigung Jugendlicher mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung ausgesetzt sind. Eine Ausnahme lässt § 22 Absatz 2 JArbSchG nur zu, wenn alle drei Voraussetzungen zugleich erfüllt sind: Die Tätigkeit ist zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich, der Schutz ist durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet und der Luftgrenzwert wird unterschritten. Für schwangere Frauen gilt zusätzlich § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a MuSchG: Bei als reproduktionstoxisch eingestuften Bestandteilen liegt regelmäßig eine unverantwortbare Gefährdung vor. Welche Produkte betroffen sind, lässt sich über den GISCODE eingrenzen — die Gruppen RE55, RE75 und RE90 sind als reproduktionstoxisch-verdächtig geführt.