Unterweisung Bohrhammer – Vorlage mit Leitungsortung vor dem Bohren

Der Bohrhammer arbeitet je nach eingestellter Betriebsart mit reiner Drehbewegung, mit kombinierter Dreh- und Schlagbewegung oder mit reiner Schlagbewegung zum Meißeln. Sein größtes Risiko liegt vor dem ersten Bohrloch: Vor Beginn der Arbeiten hat der Unternehmer zu ermitteln, ob im Arbeitsbereich Anlagen vorhanden sind, die Personen gefährden können (§ 6 Absatz 1 DGUV Vorschrift 38 in Verbindung mit DGUV Regel 101-038 „Bauarbeiten“, Abschnitt 6). Unterwiesen wird vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich, arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen (§ 12 ArbSchG, § 4 DGUV Vorschrift 1). Die Unterlage bleibt gerätebezogen und verweist für Vertiefungen auf die eigenständigen Unterweisungen zu Hand-Arm-Vibration und Quarzstaub.

Das steckt im Download

Sie erhalten nach dem Kauf die ZIP-Datei unterweisung-bohrhammer.zip mit diesen Dateien:

  • Wordunterweisung-bohrhammer.docxUnterweisungsunterlage Bohrhammer — bearbeitbar in Word(5 Seiten)
  • PDFunterweisung-bohrhammer.pdfDieselbe Unterlage als PDF — druckfertig(5 Seiten)
  • WordNachweisteil mit Teilnehmerlistein der Unterweisungsunterlage enthalten — Themenliste und Unterschriftszeilen

Das ist enthalten

  • Leitungsortung vor Bohr-, Fräs- und Schlitzarbeiten: Bestandspläne und Angaben des Betreibers auswerten, Ortungsgerät am Bohrpunkt einsetzen, Ergebnis dokumentieren, Installationszonen besonders prüfen
  • Sicherungsmaßnahmen im Benehmen mit Eigentümer oder Betreiber nach DGUV Regel 101-038 Abschnitt 6.2 sowie sofortige Arbeitsunterbrechung und Meldung nach Abschnitt 6.3
  • Auswahl von Betriebsart, Einsatzwerkzeug und Drehzahl nach Baustoff und bestimmungsgemäßer Verwendung laut Betriebsanleitung (§ 4 BetrSichV)
  • Reaktionsmoment beim Verkanten an Bewehrung oder Hohlräumen: beidhändige Führung mit Zusatzhandgriff, Andruck verringern, Rutsch- beziehungsweise Sicherheitskupplung prüfen
  • Quarzhaltiger Mineralstaub: Baustaubsauger beziehungsweise Entstauber mindestens Staubklasse M, bei stärkerer Exposition Klasse H, Verbot von trockenem Kehren und Abblasen (Anhang I Nummer 2.3 GefStoffV)
  • Lärmauslösewerte und Expositionsgrenzwert nach § 6 LärmVibrationsArbSchV, Fehlerstromschutz mit höchstens 30 mA sowie Prüffristen von 3 beziehungsweise 6 Monaten; Nachweisteil mit Unterschriftszeilen

Word (DOCX) und PDF, 5 Seiten

Für wen

Für Elektro-, SHK-, Trockenbau- und Baubetriebe, deren Beschäftigte mit Bohrhämmern in Beton, Mauerwerk und Bestandsbauteilen bohren, schlitzen und meißeln.

Einzel-Unterweisung
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Wenn der Bohrer blockiert: Herkunft und Wirkung des Rückdrehmoments

Verhakt sich der Bohrer in einer Hohlkammer, an einer Kiesnestkante oder an einem Bewehrungsstab, wird das Antriebsmoment nicht mehr in Zerspanung umgesetzt, sondern auf das Gehäuse zurückgeleitet. Das Gerät dreht sich dann um die Bohrerachse; die Bosch-Originalbetriebsanleitung zum GBH 18V-45 C Professional (Sachnummer 1 609 92A 7MR, Stand 09.11.2022) beschreibt genau diese plötzliche und unvorhersehbare Rotation des Elektrowerkzeugs um die Bohrerachse. Die Betriebsanweisung der BG BAU zu elektrischen Handbohr- und Schlagbohrmaschinen führt das Getroffenwerden beim Rückschlag der Maschine beim Verklemmen des Bohrers im Werkstoff als eigenständige mechanische Gefährdung auf.

Die mechanische Überlastkupplung unterbricht bei klemmendem oder hakendem Einsatzwerkzeug den Antrieb zur Bohrspindel. Die dabei auftretenden Kräfte entstehen dennoch, weshalb dieselbe Anleitung beidhändiges Festhalten und einen festen Stand verlangt. Die Friedrich Duss Maschinenfabrik nennt die Baugruppe in der Originalbedienungsanleitung des Bohrhammers P 26 SDS Sicherheits-Rollenkupplung und ordnet sie dem mechanischen Überlastschutz zu. Neuere Geräte ergänzen eine elektronische Schnellabschaltung, die bei der beschriebenen Rotation abschaltet und das Gerät erst nach Loslassen und erneutem Betätigen des Schalters wieder freigibt. Solche Sicherheitseinrichtungen sind nach § 4 Absatz 5 Satz 3 BetrSichV regelmäßig auf Funktionsfähigkeit zu kontrollieren.

Blockiert das Werkzeug, ist der Bohrhammer sofort auszuschalten und nicht wieder einzuschalten, solange die Blockade besteht: Beim Einschalten mit blockiertem Bohrwerkzeug entstehen laut Herstellerangabe hohe Reaktionsmomente. Trifft der Bohrer auf Armierungseisen, kann das Werkzeug beschädigt werden; setzt es sich im Gestein fest, ist das Gerät vom Werkzeug abzunehmen und das Werkzeug freizumachen. Das Freibekommen durch gewaltsames Drehen oder Reißen an den Handgriffen des Gerätes ist ausdrücklich untersagt, weil es zu Geräteschäden und Werkzeugbrüchen führt. Die Dauerlaufarretierung des Schalters darf beim handgeführten Bohren nicht verwendet werden.

Zusatzhandgriff, Andruck und Standsicherheit beim Führen

Der Warnhinweis, Zusatzgriffe zu benutzen, wenn sie mit dem Elektrowerkzeug mitgeliefert werden, weil der Verlust der Kontrolle zu Verletzungen führen kann, stammt aus der Produktnorm für handgeführte Hämmer: DIN EN IEC 62841-2-6 (VDE 0740-2-6):2021-11, die DIN EN 60745-2-6:2011-01 abgelöst hat. Die Herstelleranleitungen gehen darüber hinaus und lassen den Betrieb nur mit montiertem Zusatzgriff zu; der Griff muss fest angezogen sein und sein Spannband in der dafür vorgesehenen Nut am Gehäuse liegen. Über den schwenkbaren Griff wird zugleich die ermüdungsarme Arbeitshaltung eingestellt, die § 6 Absatz 1 BetrSichV mit der Lage der Zugriffstellen und der erforderlichen Körperhaltung anspricht.

Vorschub ersetzt keine Schlagenergie. Beim Arbeiten ist nur leicht zu drücken, das Gerät wird angesetzt und nachgeführt, die Arbeitsleistung lässt sich durch Drücken nicht steigern. Für lange Bohrer verlangt der genormte Sicherheitshinweis, den Bohrvorgang immer mit niedriger Drehzahl und bei Kontakt des Bohrwerkzeugs zum Werkstück zu beginnen, weil sich frei drehende Bohrer bei höherer Drehzahl leicht verbiegen. Übermäßiger oder nicht in Längsrichtung wirkender Druck führt zu Verbiegen, Bruch und Kontrollverlust. Das Werkzeug wird am Baustoff angesetzt und erst dann eingeschaltet; ein plötzlicher Durchbruch kann die führende Person aus dem Gleichgewicht bringen.

Weil beide Hände am Gerät gebunden sind, bleibt keine Hand zum Festhalten frei. Die BGHM-Praxishilfe Arbeitsschutz Kompakt Nr. 011 fordert deshalb einen sicheren Stand und untersagt das Bohren im Stehen auf einer Anlegeleiter; die Betriebsanweisung der BG BAU enthält dasselbe Verbot. TRBS 2121 Teil 2 Nummer 4.2.4 lässt Leitern als hochgelegenen Arbeitsplatz nur bis zu einer Standhöhe von 2 m zu, zwischen 2 m und 5 m ausschließlich für zeitweilige Arbeiten von höchstens zwei Stunden je Arbeitsschicht und nur, wenn die beschäftigte Person mit beiden Füßen auf einer Stufe oder Plattform steht.

Werkzeugaufnahme, Bohrerwahl und Betriebsarten

SDS-plus und SDS-max halten das Einsteckende formschlüssig und lassen es axial beweglich. Die dadurch im Leerlauf entstehende Rundlaufabweichung zentriert sich beim Bohren selbsttätig und ist kein Mangel. Vor dem Einsetzen wird das Einsteckende gereinigt und leicht eingefettet, das Werkzeug drehend bis zum Einrasten in die Aufnahme geschoben und die selbsttätige Verriegelung anschließend durch Ziehen am Werkzeug geprüft. Die Duss-Anleitung nennt zusätzlich ein leichtes Nachfetten des Einsteckendes in Abständen von zwei bis drei Betriebsstunden. Beim Wechsel darf kein Schmutz in die Aufnahme gelangen; sie ist nach jedem Gebrauch zu säubern.

Die Staubschutzkappe verhindert weitgehend, dass Bohrstaub während des Betriebs in die Werkzeugaufnahme eindringt; eine beschädigte Kappe ist nach Herstellervorgabe sofort zu ersetzen. Werkzeuge ohne SDS-Schaft dürfen nicht zum Hammerbohren oder Meißeln eingesetzt werden, weil Werkzeug und Bohrfutter dabei beschädigt werden. Für Dübelbohrungen zählt die Maßhaltigkeit: Die Prüfgemeinschaft Mauerbohrer prüft Durchmesser, Höhe, Symmetrie und Exzentrizität der Schneidplatte sowie den Planlauf des Bohrers anhand des DIBt-Merkblatts für Mauerbohrer. Bohrer mit diesen Toleranzen werden auch für die Auszugsversuche im Rahmen der Europäischen Technischen Bewertung von Dübeln verwendet.

Die Betriebsart wird über einen Wahlschalter eingestellt und darf nur bei ausgeschaltetem Gerät geändert werden, weil das Gerät sonst beschädigt werden kann. Neben dem Hammerbohren in Beton oder Stein und dem schlaglosen Bohren in Stahl oder Holz steht die Stellung Vario-Lock zur Verfügung, in der sich der Meißel in die günstigste Arbeitsstellung drehen lässt, sowie die Stellung Meißeln, in der die Werkzeugaufnahme drehfest arretiert ist. Zum Hammerbohren und Meißeln ist die Drehrichtung stets auf Rechtslauf zu stellen. Die Schalterarretierung ist der Betriebsart Meißeln vorbehalten.

Bußgeldtatbestände rund um die Verwendung von Bohrhämmern und ihre Zuordnung
PflichtverstoßGrundnormBußgeldvorschriftRahmen
Bohrhammer mit Mängeln, die die sichere Verwendung beeinträchtigen, zur Verfügung gestellt oder verwenden lassen§ 5 Absatz 2 BetrSichV§ 22 Absatz 1 Nummer 9 BetrSichV i. V. m. § 25 Absatz 1 Nummer 1 ArbSchGbis 5.000 Euro
Beschäftigter verwendet ein Gerät, das ihm weder zur Verfügung gestellt noch ausdrücklich gestattet wurde§ 5 Absatz 4 BetrSichV§ 22 Absatz 1 Nummer 10 BetrSichV i. V. m. § 25 Absatz 1 Nummer 1 ArbSchGbis 5.000 Euro
Erforderliche Schutz- oder Sicherheitseinrichtung nicht funktionsfähig gehalten oder umgangen§ 6 Absatz 2 Satz 1 BetrSichV§ 22 Absatz 1 Nummer 24 BetrSichV i. V. m. § 25 Absatz 1 Nummer 1 ArbSchGbis 5.000 Euro
Arbeitgeber handelt einer vollziehbaren Anordnung der Aufsichtsbehörde zuwider§ 22 Absatz 3 ArbSchG§ 25 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 2 ArbSchGbis 30.000 Euro
Zuwiderhandlung gegen eine bußgeldbewehrte Unfallverhütungsvorschrift§ 15 Absatz 1 SGB VII§ 209 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 SGB VIIbis 10.000 Euro
Jugendlicher wird mit einer gefährlichen Arbeit im Sinne des Verbotskatalogs beschäftigt§ 22 Absatz 1 JArbSchG§ 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 JArbSchGbis 30.000 Euro

Häufige Fragen

Wie oft ist zum Bohrhammer zu unterweisen?
Vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich, arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen (§ 12 ArbSchG, § 4 DGUV Vorschrift 1). Inhalt und Zeitpunkt sind zu dokumentieren und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Bei Jugendlichen ist mindestens halbjährlich zu unterweisen (§ 29 Absatz 2 JArbSchG); § 22 JArbSchG begrenzt zusätzlich die Beschäftigung Jugendlicher mit gefährlichen Arbeiten.
Was ist vor dem ersten Bohrloch im Bestand zu klären?
Verfügbare Bestandspläne sowie Elektro- und Sanitärpläne und Angaben des Bauherrn oder Betreibers zu Leitungsverläufen sind einzuholen und auszuwerten, danach wird das Ortungsgerät am geplanten Bohrpunkt eingesetzt und das Ergebnis dokumentiert. Werden Anlagen festgestellt, sind die Sicherungsmaßnahmen im Benehmen mit Eigentümer oder Betreiber festzulegen (DGUV Regel 101-038 Abschnitt 6.2). Bei unerwartetem Leitungsfund oder ungewöhnlichem Widerstand wird die Arbeit sofort unterbrochen und die aufsichtführende Person benachrichtigt (Abschnitt 6.3).
Wie grenzt sich die Unterlage gegen Vibration und Quarzstaub ab?
Sie ist gerätebezogen und behandelt die Gefährdungen, die aus dem Bohrhammer selbst entstehen: Leitungstreffer, Betriebsartenwahl, Verkanten, Lärmauslösewerte, elektrische Sicherheit. Die stoffbezogenen Inhalte – Grenzwerte, Reinigung, Hygiene und arbeitsmedizinische Vorsorge – bleiben der Unterweisung „Quarzstaub bei mineralischen Arbeiten“ vorbehalten, die Auslöse- und Expositionswerte nach den §§ 9 bis 11 LärmVibrationsArbSchV der Unterweisung „Hand-Arm-Vibration“.
Welche Prüffristen gelten für den Bohrhammer auf der Baustelle?
Bei hoher Beanspruchung, zum Beispiel beim Kernbohren, ist der Bohrhammer einschließlich Anschluss- und Verlängerungsleitung alle 3 Monate wiederkehrend zu prüfen, bei normaler Beanspruchung im Hoch- und allgemeinen Tiefbau alle 6 Monate (BetrSichV § 3, § 14; DGUV Vorschrift 3). Zusätzlich ist vor jedem Einsatz auf äußerlich erkennbare Schäden zu prüfen. Angeschlossen wird nur an Stromkreise mit Fehlerstromschutz von höchstens 30 mA (DGUV Information 203-006 Abschnitt 5).
Muss die Bohrstaubabsaugung direkt am Bohrhammer sitzen?
TRGS 559 Nummer 4.3 Absatz 1 verlangt, dass staubemittierende Maschinen und Geräte mit einer wirksamen Absaugung nach dem Stand der Technik versehen sind, soweit die Staubfreisetzung nicht durch andere Maßnahmen verhindert wird. Absatz 2 Nummer 3 nennt dafür ausdrücklich Geräte, bei denen der Staub an den Entstehungs- oder Austrittsstellen abgesaugt wird, beim Bohren in Mineralbaustoffen also unmittelbar am Bohrloch. Absatz 4 stellt klar, dass bei staubtechnisch geprüften Maschinen und Geräten davon ausgegangen werden kann, dass die Emissionsrate dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Prüfung entspricht. Praktisch wird die Absaugvorrichtung in denselben Zusatzgriff eingesetzt wie der Tiefenanschlag und federt beim Bohren zurück, damit ihr Kopf dicht am Untergrund gehalten wird; die Bohrtiefe wird dann an der Vorrichtung selbst eingestellt.
Dürfen Auszubildende unter 18 Jahren mit dem Bohrhammer bohren und meißeln?
§ 22 Absatz 1 Nummer 3 JArbSchG untersagt die Beschäftigung Jugendlicher mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können. Das plötzliche Blockieren des Bohrers und die daraus folgende Drehmomentreaktion gehören zu diesen schwer einschätzbaren Ereignissen. § 22 Absatz 2 Satz 1 JArbSchG lässt eine Ausnahme zu: Das Verbot gilt nicht, soweit die Arbeit zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich ist und der Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist. Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein. Die Aufsicht muss während der Tätigkeit tatsächlich ausgeübt werden; die bloße Nennung einer verantwortlichen Person im Nachweis genügt dafür nicht.