Unterweisung Betonmischer – Vorlage für Freifall- und Zwangsmischer

Die Unterweisung Betonmischer richtet sich an Beschäftigte, die auf Baustellen und in Werkstätten Freifallmischer (Trommelmischer) oder Zwangsmischer für Mörtel und Beton aufstellen, befüllen, bedienen, reinigen oder deren Störungen beseitigen. Unterwiesen wird vor der erstmaligen Verwendung des Mischers und danach mindestens einmal jährlich; Datum und Namen der Unterwiesenen sind schriftlich festzuhalten (§ 12 ArbSchG, § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1, § 6 BetrSichV). Maßgeblich für die Maschinenseite sind die grundlegenden Schutzmaßnahmen des § 6 Abs. 1 bis 3 BetrSichV, für Verriegelungen an Mischerdeckeln die DGUV Information 203-079 „Auswahl und Anbringung von Verriegelungseinrichtungen“. Die Chrom(VI)-Beschränkung in Zement folgt aus Anhang XVII Eintrag 47 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

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  • WordNachweisteil mit Teilnehmerlistein der Unterweisungsunterlage enthalten — Themenliste und Unterschriftszeilen

Das ist enthalten

  • Sichere Aufstellung nach § 6 Abs. 3 BetrSichV: ebener, tragfähiger Untergrund, Sicherung fahrbarer Mischer gegen Wegrollen, Abstand zu Baugrubenkanten und Gräben
  • Einzugsgefahr an Mischtrommel und Rührwerk: Quetsch- und Scherstellen, hineingreifsichere Schauöffnungen, Materialzufuhr nur über die vorgesehenen Einfüllöffnungen
  • Nachgreifverbot auch im Tippbetrieb, bei niedriger Drehzahl und während des Nachlaufs der Mischwerkzeuge; enganliegende Arbeitskleidung statt loser Ärmel und Ketten
  • Reinigung, Störungsbeseitigung und Instandhaltung nur bei allpolig getrenntem und gegen Wiedereinschalten gesichertem Antrieb; Verriegelungen nach DGUV Information 203-079 nicht überbrücken
  • Lärm nach § 6 LärmVibrationsArbSchV: unterer Auslösewert 80 dB(A) bzw. 135 dB(C), oberer Auslösewert 85 dB(A) bzw. 137 dB(C) mit Trage- und Kennzeichnungspflicht
  • Hautkontakt mit Zement und Frischbeton, chromatarmer Zement mit unter 0,0002 % löslichem Chrom(VI) nach REACH Anhang XVII Eintrag 47, Handschuhe und Augenschutz; Nachweisteil mit Unterschriftszeilen

Word (DOCX) und PDF, 4 Seiten

Für wen

Für Bau-, Maurer- und Putzbetriebe, deren Beschäftigte Freifall- oder Zwangsmischer auf Baustellen und in Werkstätten befüllen, bedienen und reinigen.

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Zement und Frischbeton als Gefahrstoff am Mischer

Zement ist kein bloßer Baustoff, sondern ein eingestufter Gefahrstoff. Sicherheitsdatenblätter chromatarmer Zemente weisen die Gefahrenhinweise H315, H318 und H335 aus und ordnen das Produkt dem GISCODE ZP 1 zu. Der Einstufungskatalog von GISBAU fasst darunter zementhaltige Produkte, deren Gehalt an wasserlöslichem Chromat unter 2 ppm bezogen auf die Trockenmasse liegt. Die ätzende Wirkung beruht auf der hohen Alkalität der angemachten Zementsuspension. Für die Unterweisung folgt daraus, dass Frischbeton am Mischer nicht als harmloses Baumaterial dargestellt werden darf, sondern als Gemisch mit Verätzungs- und Sensibilisierungspotenzial.

Das Zementekzem zählt in der Bauwirtschaft zu den häufigsten Berufskrankheiten und wird umgangssprachlich Maurerkrätze genannt. Das Praxishandbuch Baustoffindustrie der BG RCI führt es auf die sensibilisierend wirkenden Chrom(VI)-Verbindungen im Zement zurück und ordnet es der Berufskrankheit Nummer 5101 zu. Zum 1. Januar 2021 hat das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch den sogenannten Unterlassungszwang gestrichen; Betroffene müssen die gefährdende Tätigkeit nicht mehr aufgeben, um eine Anerkennung zu erhalten. Im Gegenzug verlangt § 9 Absatz 4 SGB VII eine Mitwirkung an individualpräventiven Maßnahmen.

Aus der Einstufung als haut- und augenschädigender Gefahrstoff folgt eine eigenständige Rechtspflicht. Besteht trotz technischer und organisatorischer Maßnahmen eine Gefährdung durch Haut- oder Augenkontakt, hat der Arbeitgeber nach § 9 Absatz 4 GefStoffV unverzüglich persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen. Die DGUV Regel 113-603 nennt für Arbeiten am Betonmischer über Handschuhe hinaus ausdrücklich Gesichtsschutzschild und wasserabweisende Schutzschürze sowie schnell erreichbare Augenspüleinrichtungen. Sie weist zusätzlich auf Verätzungen beim Umgang mit Zement- und Betonlösern auf Säurebasis hin, die gerade bei der Trommelreinigung zum Einsatz kommen.

Chromatarmer Zement: Reduktionsmittel, Lagerfrist und Sanktion

Der Grenzwert für lösliches Chrom(VI) wird in der Praxis nicht durch die Zementchemie selbst eingehalten, sondern durch zugesetzte Reduktionsmittel wie Eisen(II)sulfat, die sechswertiges Chrom in die unbedenkliche dreiwertige Form überführen. Nach Darstellung der DGUV verbraucht sich dieser Zusatz in Abhängigkeit von der Lagerzeit. Anhang XVII Nummer 47 Absatz 2 der REACH-Verordnung verpflichtet den Lieferanten deshalb, auf der Verpackung gut sichtbar, leserlich und unverwischbar anzugeben, wann das Erzeugnis abgepackt wurde sowie unter welchen Bedingungen und wie lange es gelagert werden kann, ohne dass die Wirkung des Reduktionsmittels nachlässt.

Für den Mischbetrieb ist die Ausnahmeregelung des Eintrags aufschlussreich. Absatz 3 nimmt allein überwachte geschlossene und vollautomatische Prozesse aus, bei denen Zement ausschließlich mit Maschinen in Berührung kommt und keine Gefahr von Hautkontakt besteht. Beim händischen Aufreißen und Einfüllen von Sackware greift diese Ausnahme gerade nicht. Der Umstieg auf Silo- und Fördertechnik ist damit nicht nur eine Staubmaßnahme, sondern verschiebt den Vorgang in Richtung jenes Zustands, den der Verordnungsgeber ausdrücklich als unbedenklich einstuft. Überlagerte oder feucht gelagerte Ware kann den Hinweis auf allergische Hautreaktionen zurückholen.

Die Beschränkung trifft nicht nur Hersteller und Händler. § 1 Nummer 29 der Chemikalien-Sanktionsverordnung erfasst ausdrücklich denjenigen, der Zement oder ein zementhaltiges Gemisch entgegen Nummer 47 Absatz 1 des Anhangs XVII verwendet. Rechtsfolge ist nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 ChemG Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei fahrlässiger Begehung bis zu einem Jahr. Fehlen umgekehrt die Verpackungsangaben nach Absatz 2, greift § 2 Absatz 1 Nummer 8 derselben Verordnung als Ordnungswidrigkeit; der Rahmen reicht über § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 3 ChemG bis fünfzigtausend Euro.

Einzugsstelle an der Mischtrommel: Instandhaltung und enger Raum

Die DGUV Regel 113-603 behandelt Instandhaltungsarbeiten am Betonmischer als eigenen Gefährdungsschwerpunkt: das Nachstellen, Austauschen und Einstellen der Mischwerkzeuge sowie den Wechsel von Wand- und Bodenverschleißblechen einschließlich Auslassschieber. Als Ursache schwerer oder tödlicher Verletzungen benennt sie unwirksame Verriegelungseinrichtungen und fehlende allpolige Abschaltungen. Konstruktiv verlangt sie, dass der Mischerdeckel erst geöffnet werden kann, wenn die Mischwerkzeuge zum Stillstand gekommen sind, etwa über Zuhalteschaltungen. Wo eine automatische Hochdruckreinigung vorhanden ist, muss deren Anlaufen bei geöffnetem Deckel oder geöffneter Sichtöffnung zwangsläufig ausgeschlossen sein.

Müssen die Mischwerkzeuge zum Reinigen bewegt werden, setzt Abschnitt 3.2.3 derselben Regel einen engen Rahmen. Bei geöffnetem Mischer ist das nur über eine Tippsteuerung zulässig, die nicht vom Zwangsmischer aus bedient werden kann, und je Betätigung darf sich das Werkzeug nur um einen eng begrenzten Winkel bewegen. Alternativ ist kontinuierliches Drehen über einen Frequenzumformer mit Zweihandsteuerung und reduzierter Geschwindigkeit vorgesehen. Die Vor-Ort-Steuerung wird über einen Schlüsselschalter betriebsbereit geschaltet, der zugleich die Steuerung vom Steuerstand außer Kraft setzt.

Wird zum Reinigen in die Trommel eingestiegen, verlässt der Vorgang die reine Maschinenbetrachtung. Die DGUV Regel 113-603 verweist auf die Maßnahmen für Arbeiten in engen Räumen und darauf, Alleinarbeit auszuschließen; einschlägig ist die DGUV Regel 113-004. Sie verlangt mindestens einen Sicherungsposten, der ständige Verbindung zu den eingestiegenen Personen hält, notfalls über Sprechverbindung, Personen-Notsignal-Anlagen oder Signalleinen. Für die feuchte Trommel gilt außerdem, dass Handleuchten nur mit Schutzkleinspannung betrieben werden dürfen und ortsveränderliche Stromquellen außerhalb des Bereichs mit erhöhter elektrischer Gefährdung aufzustellen sind.

Zement am Mischer: Kennwerte, Fristen und organisatorische Pflichten mit Fundstelle
GegenstandKonkreter Wert, Frist oder PflichtFundstelle
Einstufung chromatarmer ZementH315, H318 und H335; bei nicht sachgerechter Lagerung zusätzlich H317 (allergische Hautreaktionen)Sicherheitsdatenblatt Zement, GISCODE ZP 1
Alkalität der ZementsuspensionpH-Wert 11 bis 13,5 bei 20 °C, Wasser-Feststoff-Verhältnis 1:2Sicherheitsdatenblatt Zement
Nachweisverfahren für Chrom(VI)Die vom CEN verabschiedete Norm ist zwingend als Nachweisverfahren einzusetzen (EN 196-10)REACH Anhang XVII Nr. 47 Abs. 4
Wirkdauer des ChromatreduzierersSackware mindestens 6 Monate ab Herstelldatum, lose Ware mindestens 2 Monate ab Lieferdatum, jeweils trockene LagerungSicherheitsdatenblatt Zement
Tippbetrieb bei geöffnetem MischerBewegung je Betätigung weniger als 10 Grad im Einhandbetrieb, weniger als 20 Grad bei ZweihandsteuerungDGUV Regel 113-603, Abschnitt 3.2.3
Erlaubnisschein beim EinsteigenVor Beginn auszustellen, ersetzbar durch Betriebsanweisung bei gleichartigen Bedingungen, neu nach Unterbrechung oder PersonenwechselDGUV Regel 113-004, Abschnitt 4.2.6

Häufige Fragen

Wie oft ist zum Betonmischer zu unterweisen?
Vor der erstmaligen Verwendung des Mischers und danach mindestens einmal jährlich, arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen; Datum und Namen der Unterwiesenen sind schriftlich festzuhalten (§ 12 ArbSchG, § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1). Anlassbezogen ist erneut zu unterweisen: nach einem Unfall oder Beinaheunfall am Mischer, bei einem neuen oder anderen Mischertyp, nach Änderungen an der Maschine und bei Wechsel des Aufgabenbereichs.
Darf bei laufendem Mischer nachgegriffen werden?
Nein. Während des Betriebs darf weder mit Händen noch mit Werkzeugen oder Gegenständen in die Trommel oder den Mischtrog gegriffen werden – auch nicht kurz, auch nicht zum Lösen festsitzenden Materials oder zur Konsistenzprüfung. Das Verbot gilt ebenso im Tippbetrieb und bei niedriger Drehzahl, weil Mischwerkzeuge nach dem Abschalten durch die Trägheit der Masse nachlaufen können. Material wird ausschließlich über die dafür vorgesehenen Einfüllöffnungen zugeführt.
Was gilt bei Reinigung und Störungsbeseitigung am Mischer?
Der elektrische Antrieb ist allpolig vom Netz zu trennen und gegen Wiedereinschalten zu sichern, etwa durch Ziehen des Netzsteckers oder Betätigen des Hauptschalters und Abziehen des Schlüssels; pneumatisch oder hydraulisch betätigte Schieber und Klappen sind vorher drucklos zu machen. Erst nach vollständigem Stillstand aller beweglichen Teile einschließlich Nachlauf darf gegriffen oder Werkzeug eingesetzt werden. Elektrische Verriegelungen und Zuhaltungen an Deckeln dürfen nicht außer Kraft gesetzt werden (§ 6 Abs. 2 BetrSichV).
Warum ist Zement für die Haut gefährlich?
Zement und Frischbeton sind stark alkalisch; anhaltender Haut- oder Augenkontakt kann zu Reizungen und Verätzungen führen, enthaltene Chrom(VI)-Verbindungen können zusätzlich eine Hautsensibilisierung auslösen. Nach Anhang XVII Eintrag 47 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 dürfen Zement und zementhaltige Gemische in der EU nur in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn der Gehalt an löslichem Chrom(VI) unter 0,0002 % (2 mg/kg) der Trockenmasse liegt. Die chromatreduzierenden Zusätze wirken nur befristet.
Woran erkennen wir, ob ein Zementsack noch als chromatarm gilt?
Maßgeblich sind zwei Angaben, die der Lieferant nach Anhang XVII Nummer 47 Absatz 2 der REACH-Verordnung auf der Verpackung anbringen muss: das Datum des Abpackens sowie die Angabe, unter welchen Bedingungen und wie lange gelagert werden kann, ohne dass die Wirkung des Reduktionsmittels nachlässt. Sicherheitsdatenblätter von Zementherstellern nennen für Sackware mindestens sechs Monate ab Herstelldatum und für lose Ware mindestens zwei Monate ab Lieferdatum, jeweils bei trockener Lagerung. Ist die angegebene Frist abgelaufen oder wurde der Sack feucht gelagert, ist die Chromatarmut nicht mehr gewährleistet; das Sicherheitsdatenblatt weist für diesen Fall zusätzlich auf allergische Hautreaktionen hin. Solche Ware sollte nicht in den Mischer gegeben, sondern mit dem Lieferanten geklärt werden.
Was ist zusätzlich zu beachten, wenn zum Reinigen in die Trommel eingestiegen wird?
Das Freischalten und Sichern des Antriebs ist die Voraussetzung, ersetzt aber nicht die Arbeitsorganisation. Sobald eine Person in die Trommel einsteigt, handelt es sich um Arbeiten in einem engen Raum. Die DGUV Regel 113-004 verlangt dafür, vor Beginn einen Erlaubnisschein auszustellen, in dem die erforderlichen Schutzmaßnahmen festgelegt und von der aufsichtführenden Person sowie dem Sicherungsposten bestätigt werden; bei immer gleichartigen Arbeitsbedingungen kann eine Betriebsanweisung an seine Stelle treten. Nach Arbeitsunterbrechungen oder bei einem Wechsel der Beteiligten ist er neu auszustellen. Mindestens ein Sicherungsposten hält ständige Verbindung nach außen. Ein- und Ausstiegshilfen wie Tritte oder Treppen, sicher befestigte aufgeklappte Deckel und sicher abgelegte Werkzeuge gehören ebenfalls zur Vorbereitung.